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    Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (II G/1/2/1)
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    CH - GL
    c. aufgrund veränderter Rahmenbedingungen vorteilhaftere Angebo - te zu erwarten sind;
    d. die eingereichten Angebote keine wirtschaftliche Beschaffung er - lauben oder den Kostenrahmen deutlich überschreiten;
    e. hinreichende Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsab - rede unter den Anbietern bestehen;
    f. eine wesentliche Änderung der nachgefragten Leistungen erfor - derlich wird.
    2 Im Fall eines gerechtfertigten Abbruchs haben die Anbieter keinen An - spruch auf eine Entschädigung.

    Art. 44 Ausschluss vom Verfahren und Widerruf des Zuschlags

    1 Der Auftraggeber kann einen Anbieter von einem Vergabeverfahren aus - schliessen, aus einem Verzeichnis streichen oder einen ihm bereits erteilten Zuschlag widerrufen, wenn festgestellt wird, dass auf den betreffenden An - bieter, seine Organe, eine beigezogene Drittperson oder deren Organe einer der folgenden Sachverhalte zutrifft:
    a. sie erfüllen die Voraussetzungen für die Teilnahme am Verfahren nicht oder nicht mehr, oder der rechtskonforme Ablauf des Verga - beverfahrens wird durch ihr Verhalten beeinträchtigt;
    b. die Angebote oder Anträge auf Teilnahme weisen wesentliche Formfehler auf oder weichen wesentlich von den verbindlichen Anforderungen einer Ausschreibung ab; 21
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    c. es liegt eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Vergehens zum Nachteil des jeweiligen Auftraggebers oder wegen eines Ver - brechens vor;
    d. sie befinden sich in einem Pfändungs- oder Konkursverfahren;
    e. sie haben Bestimmungen über die Bekämpfung der Korruption verletzt;
    f. sie widersetzen sich angeordneten Kontrollen;
    g. sie bezahlen fällige Steuern oder Sozialabgaben nicht;
    h. sie haben frühere öffentliche Aufträge mangelhaft erfüllt oder lies - sen in anderer Weise erkennen, keine verlässlichen und vertrau - enswürdigen Vertragspartner zu sein;
    i. sie waren an der Vorbereitung der Beschaffung beteiligt, und der dadurch entstehende Wettbewerbsnachteil der anderen Anbieter kann nicht mit geeigneten Mitteln ausgeglichen werden;
    j. sie wurden nach Artikel 45 Absatz 1 von künftigen öffentlichen Aufträgen rechtskräftig ausgeschlossen.
    2 Der Auftraggeber kann überdies Massnahmen nach Absatz 1 treffen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass auf den Anbieter, seine Organe, einen beigezogenen Dritten oder dessen Organe insbesondere ei - ner der folgenden Sachverhalte zutrifft:
    a. sie haben unwahre oder irreführende Aussagen und Auskünfte ge - genüber dem Auftraggeber gemacht;
    b. es wurden unzulässige Wettbewerbsabreden getroffen;
    c. sie reichen ein ungewöhnlich niedriges Angebot ein, ohne auf Auf - forderung hin nachzuweisen, dass die Teilnahmebedingungen ein - gehalten werden, und bieten keine Gewähr für die vertragskonfor - me Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen;
    d. sie haben gegen anerkannte Berufsregeln verstossen oder Hand - lungen oder Unterlassungen begangen, die ihre berufliche Ehre oder Integrität beeinträchtigen;
    e. sie sind insolvent;
    f. sie missachten die Arbeitsschutzbestimmungen, die Arbeitsbedin - gungen, die Bestimmungen über die Gleichbehandlung von Frau und Mann in Bezug auf die Lohngleichheit oder die Bestimmungen über die Vertraulichkeit, die Bestimmungen des schweizerischen Umweltrechts oder die vom Bundesrat bezeichneten internationa - len Übereinkommen zum Schutz der Umwelt;
    g. sie haben Melde- oder Bewilligungspflichten nach dem BGSA ver - letzt;
    h. sie verstossen gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1 ) . 1) SR 241
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    Art. 45 Sanktionen

    1 Der Auftraggeber oder die nach gesetzlicher Anordnung zuständige Behör - de kann einen Anbieter oder Subunternehmer, der selber oder durch seine Organe in schwerwiegender Weise einen oder mehrere der Tatbestände von

    Artikel 44 Absatz 1 Buchstaben c und e sowie Absatz 2 Buchstaben b, f und g erfüllt, von künftigen öffentlichen Aufträgen für die Dauer von bis zu fünf Jahren ausschliessen oder ihm eine Busse von bis zu zehn Prozent der be -

    reinigten Angebotssumme auferlegen. In leichten Fällen kann eine Verwar - nung erfolgen.
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