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    Kirchenordnung für die Evangelisch-Reformierte Landeskirche des Kantons Glarus (IV A/21/1)
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    CH - GL
    2 Die Kirchgemeinden sind gehalten, auch Steuerbeträge für Werke der Dia - konie, Mission und für die Entwicklungszusammenarbeit zur Verfügung zu stellen. * 1.5.2. Erstellung und Unterhalt der kircheneigenen Gebäude

    Art. 125 Gebäude

    1 Die Kirchgemeinde erstellt und unterhält oder mietet die nötigen Gebäude und Liegenschaften wie Kirchen, Pfarrhäuser und Kirchgemeindehäuser.
    2 Sie kann diese Aufgabe auch gemeinsam mit anderen Körperschaften er - füllen.

    Art. 126 Verantwortung

    1 Der Kirchenrat ist für den Zustand aller Gebäude und Liegenschaften der Kirchgemeinde verantwortlich.

    Art. 127 Unterhalt

    1 Der Unterhalt der kircheneigenen Gebäude wird aus der laufenden Rech - nung finanziert. Dies ist bei der Festsetzung des Steuerfusses angemessen zu berücksichtigen.

    Art. 128 Baufonds

    1 Für Neubauten und grössere Bauvorhaben ist jede Kirchgemeinde berech - tigt, den Baufonds der Evangelisch-Reformierten Landeskirche in Anspruch zu nehmen, sofern sie die Bedingungen der entsprechenden Verordnung er - füllt.

    Art. 129 Denkmalpflege

    1 Bei Renovationen kirchlicher Gebäude sind unter Wahrung der Bedürfnisse der Gemeinde Anliegen der Denkmalpflege soweit wie möglich zu berück - sichtigen.

    Art. 130 Mietvertrag

    1 Der Kirchenrat regelt in einem Vertrag Miete und Nebenkosten für die von kirchlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen benutzten kircheneigenen Ge - bäude.
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    IV A/21/1

    Art. 131 Benützung

    1 Der Kirchenrat entscheidet über die Benützung der kirchlichen Gebäude zu anderen Zwecken. 1.5.3. Erhebung und Verwaltung der Sammlungen und Kollekten

    Art. 132 Kollekten, Zweckbestimmung

    1 Kollekten werden in jedem Gottesdienst und bei gottesdienstähnlichen Veranstaltungen erhoben.
    2 Nach Möglichkeit sollen die Kollekten zweckbestimmt sein.
    3 Über die Verwendung der Kollekten entscheidet der Kirchenrat.
    4 Ohne besondere Zweckbestimmung erhobene Kollekten sind dem Spend - gut der Kirchgemeinde zuzuweisen.
    5 Das Spendgut darf nicht für Ausgaben verwendet werden, die durch Steu - ern zu decken sind.

    Art. 133 Kantonale Sammlungen und Kollekten

    *
    1 Der kantonale Kirchenrat erstellt alljährlich eine Liste mit Terminen für ver - bindliche und empfohlene Sammlungen und Kollekten.

    Art. 134 Verantwortliche

    1 Für die Sammlungen zugunsten von Projekten der Mission und Entwick - lungszusammenarbeit bestimmt der Kirchenrat in jeder Kirchgemeinde eine verantwortliche Person, welche die Gemeinde orientiert, die Sammlungen leitet und sammlungsbezogene Aktionen durchführt. *

    Art. 135 Schweizerische Sammlungen

    1 Nach Möglichkeit soll die Kantonalkirche bei gesamtschweizerischen Sammlungen auch eigene Aktionen durchführen.

    Art. 136 Verwaltung

    1 Der Kirchenrat regelt die ordnungsgemässe Verwaltung der eingegangenen Spendengelder.
    2 Die eingegangenen Beträge werden möglichst bald ihrer Zweckbestim - mung zugeführt.
    3 Er leitet die genehmigte Jahresabrechnung über die Kollekten und Samm - lungen dem kantonalen Kirchenrat weiter. * 23
    IV A/21/1 1.5.4. ... *

    Art. 136a

    * Erhebung von Beiträgen *
    1 Die Kirchgemeinde erhebt für kirchliche Handlungen und kirchliche Diens - te, welche für Mitglieder erbracht werden, die nicht in der betreffenden Kirchgemeinde wohnen, sowie für Nichtmitglieder Beiträge. Die Synode er - lässt eine Verordnung. 1.6. Organe der Kirchgemeinde 1.6.1. Übersicht

    Art. 137 Organe

    *
    1 Die Organe der Kirchgemeinde sind:
    a. die Kirchgemeindeversammlung;
    b. der Kirchenrat;
    c. die Beauftragten für die Rechnungsrevision. 1.6.2. Kirchgemeindeversammlung

    Art. 138 Stellung und Zusammensetzung

    1 Die Kirchgemeindeversammlung ist das oberste Organ der Kirchgemeinde.
    2 Das Stimm- und Wahlrecht richtet sich nach Artikel 14 der Kirchenverfas - sung.
    3 Gemeindeglieder, die nicht stimmberechtigt sind, sind befugt, den Ver - handlungen mit beratender Stimme beizuwohnen.

    Art. 139 Aufgaben

    1 Neben den in Artikel 16 der Kirchenverfassung aufgeführten Geschäften ist die Kirchgemeindeversammlung zuständig für:
    a. die Festsetzung der gottesdienstlichen Formen, soweit diese we - der gesamtkirchlich geordnet noch dem Kirchenrat übertragen sind;
    b. den allfälligen Erlass einer örtlichen Kirchenordnung;
    c. die Beschlussfassung über die Ergreifung des fakultativen Refe - rendums gemäss Artikel 35 der Kirchenverfassung;
    d. die Beschlussfassung über die Ergreifung eines Initiativbegehrens gemäss Artikel 36 der Kirchenverfassung;
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