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    DE - Deutsches Bundesrecht
    Fußnote
    (+++ § 70: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 11 Abs. 1 AOEG 1977 +++)

    § 71 Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers

    Wer eine Steuerhinterziehung oder eine Steuerhehlerei begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen nach § 235 und die Zinsen nach § 233a, soweit diese nach § 235 Absatz 4 auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden.
    Fußnote
    (+++ § 71: Zur Anwendung vgl. Art. 97 §§ 1 u. 11 AOEG 1977 +++)

    § 72 Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit

    Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig der Vorschrift des § 154 Abs. 3 zuwiderhandelt, haftet, soweit dadurch die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis beeinträchtigt wird.
    Fußnote
    (+++ § 72: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 11 Abs. 1 AOEG 1977 +++)

    § 72a Haftung Dritter bei Datenübermittlungen an Finanzbehörden

    (1) Der Hersteller von Programmen im Sinne des § 87c haftet, soweit die Daten infolge einer Verletzung seiner Pflichten nach § 87c unrichtig oder unvollständig verarbeitet und dadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden. Die Haftung entfällt, soweit der Hersteller nachweist, dass die Pflichtverletzung nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.
    (2) Wer als Auftragnehmer (§ 87d) Programme zur Verarbeitung von Daten im Auftrag im Sinne des § 87c einsetzt, haftet, soweit
    1. auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Übermittlung Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden oder
    2. er seine Pflichten nach § 87d Absatz 2 verletzt hat und auf Grund der von ihm übermittelten Daten Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden.
    Die Haftung entfällt, soweit der Auftragnehmer nachweist, dass die unrichtige oder unvollständige Übermittlung der Daten oder die Verletzung der Pflichten nach § 87d Absatz 2 nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz beruht.
    (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Zusammenfassende Meldungen im Sinne des § 18a Absatz 1 des Umsatzsteuergesetzes.
    (4) Wer nach Maßgabe des § 93c Daten an die Finanzbehörden zu übermitteln hat und vorsätzlich oder grob fahrlässig
    1. unrichtige oder unvollständige Daten übermittelt oder
    2. Daten pflichtwidrig nicht übermittelt,
    haftet für die entgangene Steuer.
    Fußnote
    (+++ § 72a: Zur Anwendung vgl. Art. 97 §§ 1 u. 27 AOEG 1977 u. § 93a dieses G +++)
    (+++ § 72a: Zur Geltung vgl. § 87e +++)

    § 73 Haftung bei Organschaft

    Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Haftet eine Organgesellschaft, die selbst Organträger ist, nach Satz 1, haften ihre Organgesellschaften neben ihr ebenfalls nach Satz 1. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.
    Fußnote
    (+++ § 73: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 1 u. § 11 AOEG 1977 +++)
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