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    DE - Deutsches Bundesrecht

    § 22c Teilnahme an gemeinsamen Dateien mit ausländischen Nachrichtendiensten

    Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf an gemeinsamen Dateien, die von ausländischen Nachrichtendiensten errichtet sind, teilnehmen. § 22b Absatz 1 bis 4 und 6 gilt entsprechend. Dabei gilt § 22b Absatz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe, dass verlässlich zuzusagen ist, dass
    1. die vom Bundesamt für Verfassungsschutz eingegebenen Daten ohne dessen Zustimmung nicht an Dritte übermittelt werden dürfen und nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie in die Datei eingegeben wurden, und
    2. das Bundesamt für Verfassungsschutz auf Ersuchen Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten erhält.
    Das Bundesamt für Verfassungsschutz erteilt über die von ihm eingegebenen Daten entsprechend § 15 Auskunft.

    § 23 Übermittlungsverbot

    (1) Personenbezogene Daten dürfen nicht nach den §§ 19 bis 22a übermittelt werden, wenn
    1. besondere gesetzliche Verarbeitungsregelungen entgegenstehen,
    2. die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwiegen unter Berücksichtigung
    a) der Art der Information,
    b) ihrer Wertigkeit, auch unter Berücksichtigung eines vergangenen Zeitraums und des Alters der betroffenen Person, insbesondere bei Minderjährigen,
    c) der Art der Erhebung, insbesondere im Falle des § 8 Absatz 2,
    d) drohender, insbesondere verdachtsgegründeter Anschlussmaßnahmen,
    e) der Verfügbarkeit vorherigen Rechtsschutzes gegen drohende Folgemaßnahmen,
    3. durch die Übermittlung der personenbezogenen Daten eine dringende Gefahr für ein Schutzgut nach § 19 Absatz 3 Nummer 4 zu besorgen ist; dies gilt nicht, wenn die Übermittlung dem Schutz solcher Rechtsgüter dient und dieses Schutzinteresse überwiegt, oder
    4. sonstige überwiegende Sicherheitsinteressen der Übermittlung entgegenstehen; dies ist nicht der Fall, wenn die Übermittlung unerlässlich ist zur
    a) Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die Schutzgüter nach § 19 Absatz 3,
    b) Verfolgung einer auch im Einzelfall besonders schwerwiegenden Straftat, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren bedroht ist.
    Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten bleibt unberührt.
    (2) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat unterrichtet das Parlamentarische Kontrollgremium mindestens einmal im Jahr über die Fälle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4.
    Fußnote
    (+++ § 23: Zur Anwendung vgl. § 36 SÜG +++)

    § 24 Minderjährigenschutz bei Inlandsübermittlung

    Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten, die sich auf das Verhalten Minderjähriger beziehen, vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 nicht übermitteln. Es darf die personenbezogenen Daten nur übermitteln, wenn eine Weiterverarbeitung für die Vorbereitung oder Durchführung belastender Maßnahmen mit unmittelbarer Außenwirkung für die betroffene Person ausgeschlossen ist, bei einer Übermittlung nach § 22a Satz 1 Nummer 3 beschränkt auf dessen Buchstaben e bis g. Im Übrigen darf es personenbezogene Daten nur übermitteln in Bezug auf eine minderjährige Person, die
    1. mindestens 14 Jahre alt ist,
    a) zur Abwehr einer Gefahr nach § 19 Absatz 1 Satz 1,
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