1 Die Spezialfinanzierungen sind in solche im Fremdkapital und solche im Eigenka - pital zu unterscheiden. Sie werden dem Eigenkapital zugeordnet, wenn für sie: a) die Rechtsgrundlage von der Gemeinde geändert werden kann, oder b) die Rechtsgrundlage zwar auf übergeordnetem Recht basiert, dieses aber der Gemeinde einen erheblichen Gestaltungsspielraum offen lässt.
2 Verpflichtungen und Vorschüsse der Spezialfinanzierungen sind marktkonform zu verzinsen. Davon ausgenommen sind Verpflichtungen gegenüber Spezialfinanzie - rungen, die mit allgemeinen Finanzmitteln finanziert werden. Der Zinssatz wird jährlich vom Departement für Finanzen und Gemeinden festgelegt. Er orientiert sich am Kapitalmarkt. *
3 Die Exekutive löst jene Spezialfinanzierungen auf, deren Verwendungszweck ent - fallen ist oder nicht mehr sachgerecht verfolgt werden kann.
Art. 18 Vorfinanzierungen
1 Die Bildung von Vorfinanzierungen (Reserven) für Investitionsvorhaben benötigt einen Beschluss der zuständigen Behörde. *
2 Vorfinanzierungen können nur dann gebildet werden, wenn die vorgeschriebenen Abschreibungen nach Nutzungsdauer gedeckt sind, ein allfälliger Bilanzfehlbetrag abgetragen wurde und sie in der Erfolgsrechnung nicht zu einem Aufwandüber - schuss führen.
3 Die Vorfinanzierungen sind zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen, und zwar ab Beginn der Inbetriebnahme der Investition. Davon unabhängig sind die planmäs - sigen Abschreibungen entsprechend der Kategorie und der Nutzungsdauer vorzu - nehmen.
4 Die Vorfinanzierungen sind zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen, wenn fest - steht, dass das Investitionsvorhaben nicht ausgeführt wird.
5 Sollen die Mittel für die Bildung einer anderen Vorfinanzierung eingesetzt werden, Zweckbestimmung in der Bilanz anstelle einer Auflösung und Neubildung der Vor - finanzierung ist nicht gestattet.
6 verzinsen. *
Art. 19 Anlagenbuchhaltung
1 Die Vermögenswerte, die über mehrere Jahre genutzt werden, sind in einer Anla - genbuchhaltung zu führen.
2 Die Anlagenbuchhaltung weist detaillierte Angaben über die Entwicklung dieser Vermögenswerte aus.
3 Die Anlagen sind im Anhang zu erläutern. Der Anlagespiegel enthält die Summe der Anlagebuchwerte und die kumulierten Abschreibungen zu Beginn und am Ende der Periode.
Art. 20 Bewertung Finanzvermögen
1 Das Finanzvermögen wird per Bilanzstichtag wie folgt bewertet: a) Flüssige Mittel zu Nominalwerten; b) Forderungen zu Nominalwerten; c) Wertschriften mit Kurswert zum Kurswert; d) Wertschriften ohne Kurswert zum Anschaffungswert; e) Fremdwährungen zum Kurswert; f) aktive Rechnungsabgrenzungen zu Nominalwerten; g) Vorräte und angefangene Arbeiten zum Anschaffungswert beziehungsweise zu Herstellungskosten oder zum Marktwert, wenn dieser darunter liegt; h) Sachanlagen zum Marktwert, Grundstücke und Gebäude mindestens alle zehn Jahre; i) Forderungen gegenüber Spezialfinanzierungen und Fonds im Fremdkapital zu Nominalwerten.
Art. 21 Wertberichtigungen
1 Ist bei einer Position des Finanz- oder des Verwaltungsvermögens eine dauerhafte Wertminderung absehbar, wird der bilanzierte Wert berichtigt. *
2 Dauerhaft ist die Wertminderung dann, wenn aller Voraussicht nach angenommen werden muss, dass der bilanzierte Wert auf absehbare Zeit nicht mehr erreicht wer - den kann, oder dann, wenn die Position durch Zerstörung, Alterung oder ähnliche Umstände den Wert teilweise oder ganz verloren hat beziehungsweise die Position nicht mehr im bisherigen Ausmass genutzt werden kann. *
3 Liegt bei den Forderungen ein Verlustrisiko vor, ist ein Delkredere zu bilden. We - sentliche Positionen bei Forderungen werden einzeln bewertet. Die übrigen Positio - nen können pauschal wertberichtigt werden. Der pauschale Wertberichtigungssatz beträgt in der Regel maximal fünf Prozent. *
Art. 22 Ordentliche Abschreibungen
1 Das Verwaltungsvermögen ist gemäss den Anlagekategorien ordentlich abzuschreiben.
2 Die Abschreibungen der Anlagen im Verwaltungsvermögen beginnen mit der Nut - zung der Anlage. Im ersten Jahr der Nutzung wird eine Jahresabschreibung vorge - nommen. Anlagen im Bau sind nicht abzuschreiben.