§ 12 Verbot der Einschränkung oder Aufhebung der Risikoadjustierung
(1) Die Risikoadjustierung der variablen Vergütung darf seitens der Wertpapierinstitute nicht durch Absicherungsmaßnahmen oder sonstige Gegenmaßnahmen eingeschränkt oder aufgehoben werden. Insbesondere dürfen keine Instrumente oder Maßnahmen angewendet werden, durch die die Vorgaben dieser Verordnung umgangen werden.
(2) Die Wertpapierinstitute haben angemessene Compliance-Strukturen einzurichten, um Absicherungs- oder sonstige Gegenmaßnahmen seitens der Risikoträger zur Einschränkung oder Aufhebung der Risikoadjustierung der Vergütung zu verhindern. Angemessene Compliance-Strukturen bestehen insbesondere in einer Verpflichtung der Risikoträger, keine persönlichen Absicherungs- oder sonstigen Gegenmaßnahmen zu treffen, um die Risikoadjustierung ihrer Vergütung einzuschränken oder aufzuheben. Dabei ist die Einhaltung dieser Verpflichtung risikoorientiert zumindest stichprobenartig durch die Compliance-Funktion des Wertpapierinstituts zu überprüfen.
§ 13 Grundsätze zu den Vergütungssystemen in den Organisationsrichtlinien; Dokumentationspflichten
(1) Das Wertpapierinstitut hat in seinen Organisationsrichtlinien Grundsätze zu den Vergütungssystemen festzulegen und zu dokumentieren. Die Grundsätze umfassen insbesondere
1. Angaben zur Ausgestaltung und Anpassung der Vergütungssysteme und zur Zusammensetzung der Vergütung,
2. die Regelungen der jeweiligen Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnisse der Geschäftsleitung, des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, gegebenenfalls des Vergütungskontrollausschusses, der Kontrolleinheiten und der übrigen Organisationseinheiten im Rahmen von Entscheidungsprozessen sowie
3. ein Rahmenkonzept zur Festlegung und Genehmigung von Abfindungen einschließlich einer klaren Zuordnung von Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnissen unter Einbeziehung der Kontrolleinheiten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten.
(2) Das Wertpapierinstitut hat Inhalte und Ergebnisse der Entscheidungsprozesse, in denen der Gesamtbetrag der variablen Vergütungen und dessen Verteilung in dem Wertpapierinstitut festgelegt wurden, angemessen zu dokumentieren.
§ 14 Überprüfung und Anpassung der Vergütungssysteme
(1) Die Vergütungssysteme und die zugrunde gelegten Vergütungsparameter sind durch das Wertpapierinstitut im Rahmen einer zentralen und unabhängigen internen Prüfung zumindest einmal jährlich auf ihre Angemessenheit, insbesondere auch auf ihre Vereinbarkeit mit den Geschäfts- und Risikostrategien, zu überprüfen. Dabei sind zumindest die diesbezüglichen Berichte der Internen Revision und der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers nach § 76 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes heranzuziehen. Die Überprüfung ist schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und das Überprüfungsergebnis der Geschäftsleitung sowie, soweit vorhanden, dem Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan vorzulegen.
(2) Werden bei der Überprüfung Mängel festgestellt, ist zeitnah ein Maßnahmenplan zu erstellen und umzusetzen. Die ergriffenen Maßnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel sind zu dokumentieren.
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