1 Die Organe der Schlichtungsbehörde sind: a die Vorsitzendenkonferenz, b die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter, c die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters, d die leitende Gerichtsschreiberin oder der leitende Gerichtsschreiber.
2.1 Vorsitzendenkonferenz
Art. 5
Zusammensetzung und Stimmrecht
1 Alle der Schlichtungsbehörde durch das Obergericht zugeteilten ordentlich gewählten Vorsitzenden bilden die Vorsitzendenkonferenz.
2 Jede und jeder Vorsitzende verfügt unabhängig vom Beschäftigungsgrad über eine Stimme.
3 Die ausserordentlich eingesetzten Vorsitzenden können mit beratender Stim me an der Vorsitzendenkonferenz teilnehmen. Ab einer Einsatzdauer von sechs Monaten sind sie wie die ordentlich gewählten Vorsitzenden stimmbe rechtigt.
4 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter übernimmt den Vorsitz der Vor sitzendenkonferenz.
Art. 6
Aufgaben
1 Die Vorsitzendenkonferenz schlägt dem Obergericht eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden als Geschäftsleiterin oder als Geschäftsleiter für eine Dau er von drei Jahren zur Wahl vor (Art. 86 Abs. 2 GSOG).
3 164.211
2 Sie wählt a die Stellvertreterin oder den Stellvertreter der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters, b die leitende Gerichtsschreiberin oder den leitenden Gerichtsschreiber.
3 Sie ist für die Anstellung und die Festlegung des Beschäftigungsgrads des übrigen Personals zuständig.
4 Sie legt den Umfang, die Art und die Organisation der Rechtsberatung fest.
5 Sie legt die Entlastung von den ordentlichen Aufgaben für die Geschäftsleite rin oder den Geschäftsleiter und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stell vertreter fest.
6 Sie legt die Entlastung von den ordentlichen Aufgaben für die leitende Ge richtsschreiberin oder den leitenden Gerichtsschreiber fest.
7 Sie ist für die Erarbeitung der Ressourcenvereinbarung mit dem Obergericht zuständig.
8 Sie ist unter Vorbehalt der Genehmigung des Obergerichts zuständig für den Erlass und die Änderung dieses Geschäftsreglements.
9 Sie kann ihre Aufgaben gemäss den Absätzen 3 und 6 delegieren. *
Art. 7
Einberufung, Traktandierung
1 Die Vorsitzendenkonferenz wird von der Geschäftsleiterin oder dem Ge schäftsleiter einberufen, a sobald ein Geschäft zur Beurteilung ansteht, b wenn zwei Vorsitzende dies verlangen, wobei dieser Antrag der Ge schäftsleiterin oder dem Geschäftsleiter zusammen mit den zu traktandie renden Geschäften einzureichen ist, c mindestens aber einmal pro Jahr.
2 Die Teilnahmeberechtigten werden schriftlich (auch per E-Mail) zu den Sit zungen einberufen.
3 Die leitende Gerichtsschreiberin oder der leitende Gerichtsschreiber nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
4 Die Einberufung hat in der Regel zehn Tage vor dem Sitzungstag zu erfolgen, unter Beilegung der Traktanden und allfälliger Unterlagen.
164.211 4
Art. 8
Beschlussfassung
1 Die Vorsitzendenkonferenz beschliesst mit der relativen Mehrheit der abgege benen Stimmen. Damit ein Beschluss gültig zustande kommt, muss mehr als die Hälfte aller Mitglieder an der Sitzung teilnehmen.
2 Bei Stimmengleichheit entscheidet a bei Beschlüssen: der Stichentscheid der Geschäftsleiterin oder des Ge schäftsleiters; b bei Wahlen: das Los.
3 Zirkulationsbeschlüsse sind zulässig. Die Stimmabgabe erfolgt in diesem Fall schriftlich (auch per E-Mail) durch entsprechende Erklärung an die Geschäfts leiterin oder den Geschäftsleiter.
2.2 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter
Art. 9
Aufgaben