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    Gemeindeverordnung (170.111)
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    CH - BE
    2 Wer nicht zur Minderheit gehört, wird der Mehrheit zugerechnet.

    Art. 17

    Anmeldung des Anspruchs
    1 Verlangt das Gemeindereglement schriftliche Wahlvorschläge, haben die Min derheiten auf diesen ihren Vertretungsanspruch anzumelden.
    2 Verlangt das Gemeindereglement keine schriftlichen Wahlvorschläge, haben die Minderheiten die Zahl der beanspruchten Sitze 14 Tage vor dem Wahltag dem Gemeinderat schriftlich zu melden. Das Gemeindereglement kann eine längere Frist vorschreiben.
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    3 Anmeldungen, die den Vorschriften nicht entsprechen, haben den Verlust des Anspruchs für die betreffende Wahl zur Folge.

    Art. 18

    Bekanntmachung und Abklärung des Anspruchs
    1 Der Gemeinderat teilt die angemeldeten Minderheitsansprüche den übrigen Wählergruppen unverzüglich mit.
    2 Ordnungsgemäss angemeldete Ansprüche werden mit den Wahlvorschlägen öffentlich bekannt gemacht. Verlangt das Gemeindereglement keine schriftli chen Wahlvorschläge, sind angemeldete Ansprüche unverzüglich öffentlich be kannt zu machen. *

    Art. 19

    Wählbarkeit
    1 Wählbar sind nur die von der Minderheit gültig vorgeschlagenen Kandidatin nen und Kandidaten.

    Art. 20

    Vorrang des politischen Vertretungsanspruchs
    1 Der Vertretungsanspruch der politischen Minderheiten darf durch örtliche Ver tretungsansprüche nicht beeinträchtigt werden. Die Wählergruppen haben die örtlichen Vertretungsansprüche bereits bei der Aufstellung ihrer Kandidatinnen und Kandidaten zu berücksichtigen.

    Art. 21

    Wahlvereinbarung
    1 Politische Parteien, inbegriffen Minderheiten im Sinne von Artikel 40 des Gemeindegesetzes 2 ) , können unter Vorbehalt der Zustimmung des Wahlorgans die Sitzansprüche in einer Wahlvereinbarung festlegen.
    2 Sie beachten dabei die Grundsätze betreffend den Minderheitenschutz und die Wahlvorschriften des Gemeindereglementes.
    3 Wahlvereinbarungen sind für eine Amtsdauer gültig.
    3.2 Wahlverfahren

    Art. 22

    Grundsatz
    1 Wahlen werden geheim durchgeführt. Das Gemeindereglement kann offene Wahlen zulassen.
    2) BSG 170.11
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    Art. 23

    1 Geheime Wahlen 1.1 Druck der Wahlzettel
    1 Auf den amtlichen Wahlzetteln (ohne vorgedruckte Namen) werden so viele Linien angebracht, als Sitze zu vergeben sind, sowie eine Linie für die Partei stimme.
    2 Die Verwendung ausseramtlicher Wahlzettel mit vorgedruckten Namen von Kandidatinnen und Kandidaten sowie vorgedruckter Parteistimme ist zulässig.
    3 Auf den ausseramtlichen Wahlzetteln der Minderheit dürfen nur ihre eigenen Kandidatinnen und Kandidaten vorgedruckt sein.

    Art. 24

    1.2 Ausfüllen der Wahlzettel
    1 Wer den amtlichen Wahlzettel benützt, kann handschriftlich und eigenhändig so viele Namen wählbarer Personen je einmal eintragen, als Sitze zu vergeben sind sowie die Parteibezeichnung (Parteistimme) einsetzen.
    2 Die ausseramtlichen Wahlzettel dürfen nur handschriftlich abgeändert wer den.
    3 Enthält ein Wahlzettel mehr Namen, als Sitze zu vergeben sind, streicht der Wahlausschuss auf amtlichen Wahlzetteln die letzten Namen, auf ausseramtli chen die letzten gedruckten Namen.
    4 Für die Bereinigung der Parteistimmen gelten die in Absatz 3 aufgeführten Grundsätze.
    5 Wahlzettel, welche eine Parteistimme, jedoch keinen Namen einer Kandidatin oder eines Kandidaten enthalten, sind ungültig.

    Art. 25

    2 Offene Wahlen
    1 Verlangt das Gemeindereglement bei offenen Wahlen schriftliche Wahlvor schläge, ordnet es die Einzelheiten betreffend Unterzeichnung, Einreichungs frist und -ort sowie Bereinigung der Vorschläge.
    3.3 Ermittlung der Wahlergebnisse

    Art. 26

    Besetzung der Sitze 1 Grundsatz
    1 Die einer Minderheit zufallenden Sitze werden nach dem ersten Wahlgang besetzt.
    2 Gewählt sind diejenigen Kandidatinnen und Kandidaten der Minderheit, die am meisten Stimmen erhalten haben.
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    Art. 27

    2 Zweiter Wahlgang
    1 Fallen einer Minderheit mehr Sitze zu, als sie Kandidatinnen und Kandidaten aufgestellt hat, findet ein zweiter Wahlgang statt.
    2 Für den zweiten Wahlgang hat die Minderheit eine Kandidatin oder einen Kandidaten mehr vorzuschlagen, als Sitze zu besetzen sind.
    3 Die Kandidatin oder der Kandidat mit der geringsten Stimmenzahl fällt aus der Wahl.

    Art. 28

    3 Gemeindevorschriften
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