5 Für die Definition der Patente und vergleichbaren Rechte, die Berech - nung des ermässigt steuerbaren Reingewinns aus Patenten und ver - gleichbaren Rechten, die Anwendung auf Produkte mit nur geringen Ab - weichungen voneinander, die Dokumentationspflichten, Beginn und Ende der ermässigten Besteuerung sowie die Behandlung der Verluste aus Patenten und vergleichbaren Rechten gelten Art. 24a und Art. 24b Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steu - ern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG) 17 ) sowie die bundesrechtlichen Ausführungsbestimmungen dazu sinngemäss.
Art. 77b * Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn
der Steuerpflicht 1 Deckt die steuerpflichtige Person bei Beginn der Steuerpflicht stille Re - serven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, so unter - liegen diese nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reserven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus Be - teiligungen von mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft. 2 Als Beginn der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswer - ten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in einen inländischen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebsstätte, das Ende der Steuerbefreiung nach Art. 74 sowie die Verlegung des Sit - zes oder der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz. 3 Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschrei - ben, der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich angewendet wird. 4 Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist binnen zehn Jahren abzuschreiben.
Art. 77c * Besteuerung stiller Reserven am Ende
der Steuerpflicht 1 Endet die Steuerpflicht, so werden die in diesem Zeitpunkt vorhande - nen, nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst ge - schaffenen Mehrwerts besteuert. 17) SR 642.14 45
2 Als Ende der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswer - ten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Inland in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte, der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach Art. 74 so - wie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.
Art. 78 * Geschäftsmässig begründeter Aufwand
1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch: 1. die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern, nicht aber Steuerbussen; 2. die Beiträge und Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zu - gunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Ver - wendung ausgeschlossen ist; 3. * die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswer - ten bis zu 20 Prozent des Reingewinns an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, sowie an Bund, Kantone, Gemeinden und deren Anstalten; 4. * ... 5. die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie zur Vertei - lung an die Versicherten bestimmte Überschüsse von Ver - sicherungsgesellschaften; 6. * die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, ein - schliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals. 2 ... * 3 Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträgerinnen oder Amtsträger.
Art. 78a * Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und
Entwicklungsaufwand 1 Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher der steuerpflichtigen Person direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, wird auf Antrag um den durch den Regierungsrat in einer Verordnung festgeleg - ten Prozentsatz, höchstens jedoch um 50 Prozent, über den geschäfts - mässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus zum Abzug zugelassen. Art. 78b bleibt vorbehalten. 46