1 Stille Reserven einer Personenunternehmung (Einzelunternehmen, Personengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkom - menssteuer massgeblichen Werte übernommen werden: 1. bei der Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Per - sonenunternehmung; 2. bei der Übertragung eines Betriebes oder eines Teilbetriebes auf eine juristische Person; 3. * beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen im Sinne von Art. 80 Abs. 1 oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen. 2 Bei einer Umstrukturierung im Sinne von Abs. 1 Ziff. 2 werden die übertragenen stillen Reserven gemäss Art. 225–228 nachträglich be - steuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert wer - den; die juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. 14
Art. 23 * Bewegliches Vermögen
1. Grundsatz 1 Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere: 1. Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlten Erträgen aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Er - lebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversiche - rungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr der versicherten Person aufgrund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei; 2. * Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligatio - nen mit überwiegender Einmalverzinsung, die der Inhaberin oder dem Inhaber anfallen; 3. Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geld - werte Vorteile aus Beteiligungen aller Art, einschliesslich Gratis - aktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen. Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinne von Art. 4a des Bun - desgesetzes über die Verrechnungssteuer 5 ) an die Kapitalgesell - schaft oder Genossenschaft erzielter Vermögensertrag gilt in dem Jahre als realisiert, in welchem gemäss Art. 12 Abs. 1 und 1 bis des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer die Verrechnungs - steuerforderung entsteht; 4. Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte; 5. * Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, soweit die Gesamterträge die Erträge aus direktem Grundbesitz überstei - gen; 6. Einkünfte aus immateriellen Gütern. 2 Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haf - tung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliess - lich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen) sowie Beteiligungen an Körperschaften gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 sind im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte min - destens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesell - schaft, Genossenschaft oder Körperschaft gemäss Art. 65 Abs. 1 Ziff. 2 darstellen. * 5) SR 642.21 15