1bis Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist der steuer - bare Reingewinn in Franken umzurechnen. Massgebend ist der durchschnittliche Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode. *
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Art. 104 Bemessung des Eigenkapitals
1 Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerpe - riode.
2 Umfasst das Geschäftsjahr mehr oder weniger als zwölf Monate, bestimmt sich die Höhe der Kapitalsteuer nach der Dauer des Geschäftsjahres.
3 Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, so ist das steuer - bare Eigenkapital in Franken umzurechnen. Massgebend ist der Devisenkurs (Verkauf) am Ende der Steuerperiode. * Dritter Abschnitt: Quellensteuern für natürliche und juristische Personen (2.3.) I. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton (2.3.1.)
Art. 105 * Der Quellensteuerpflicht unterliegende Personen
1 Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, die im Kanton jedoch steuer - rechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen für ihre Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit einer Quellensteuer. Davon ausgenommen sind Einkünfte, die der Besteuerung nach Art. 122 bis ff. dieses Erlasses unterliegen. *
2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, unterliegen nicht der Quellensteuer, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt. *
Art. 106 * Steuerbare Leistungen
1 Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.
2 Steuerbar sind: a) * die Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, die Nebeneinkünfte wie geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen sowie Naturalleistungen, nicht jedoch die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung nach Art. 30 Abs. 1 bis dieses Gesetzes; b) * die Ersatzeinkünfte; c) * die Leistungen nach Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946
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Art. 107 Steuerabzug auf Erwerbseinkünften
a) Grundlage
1 Die Regierung bestimmt die Quellensteuertarife entsprechend den für die Ein - kommenssteuer natürlicher Personen geltenden Steuersätzen. *
2 Der Steuerabzug umfasst die Steuern des Staates, der Gemeinden und der als öf - fentlich-rechtliche Körperschaft anerkannten Religionsgemeinschaften sowie die direkte Bundessteuer. *
3 Die Gemeindesteuern werden nach dem gewogenen Mittel der Einkommens- und Vermögenssteuern der Gemeinden im Kanton berechnet. *
Art. 108 b) Ausgestaltung
1 Bei der Festsetzung der Steuertarife werden Pauschalen für Abzüge bei unselb - ständigem Erwerb und Versicherungsprämien mit Ausnahme der Beiträge an die gebundene Selbstvorsorge sowie Abzüge für Familienlasten berücksichtigt.
2 Der Steuerabzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach Tarifen, die ihrem Ge - samteinkommen Rechnung tragen und die Pauschalen und Abzüge nach Abs. 1 dieser Bestimmung sowie den Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten be - rücksichtigen.
2bis Die Pauschalen und Abzüge nach Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung werden ver - öffentlicht. *
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38 SR 831.10 .
Art. 109 Steuerabzug auf Ersatzeinkünften
1 Der Steuerabzug auf Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie auf Entschädigungen für die Aufgabe oder Unterlassung einer Tätigkeit wird nach dem massgebenden Tarif für Er - werbseinkünfte zum Satz einer entsprechenden wiederkehrenden Leistung berech - net, wenigstens zum Satz jährlicher Bruttoeinkünfte von Fr. 32 000.–.
2 Taggelder und andere Ersatzeinkünfte, die der Arbeitgeber ausrichtet, unterlie - gen dem Steuerabzug nach dem massgebenden Tarif für Erwerbseinkünfte.
3 Taggelder und andere Ersatzeinkünfte, welche die Versicherungseinrichtung di - rekt dem Arbeitnehmer ausrichtet, unterliegen dem Steuerabzug nach dem massgebenden Tarif für Erwerbseinkünfte. Vorbehalten bleiben Leistungen, wel - che die Versicherungseinrichtung nicht nach Massgabe des versicherten Verdiens - tes ausrichtet oder die neben allfälligen Erwerbseinkünften ausgerichtet werden können. Für diese kann die Regierung einen proportionalen Satz vorsehen.
Art. 109 bis
* Steuerabzug auf rückvergüteten AHV-Beiträgen