2 Die mitinteressierten Departemente oder die Kantonskanzlei werden unter Ansetzung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme eingeladen. *
3 Als mitinteressiert gilt, wer einen fachlichen Bezug zum Geschäft hat.
Art. 11 c) Mitbericht
1 Der Mitbericht ist kurz und klar zu fassen. Er hat einen Antrag zu enthalten.
2 Allfällige Differenzen werden so weit wie möglich in einer Konsultation be - reinigt.
3 Anstelle des schriftlichen Mitberichts können Arbeitsgruppen eingesetzt werden. Das Protokoll ersetzt den Mitbericht.
Art. 12 d) Finanzieller Mitbericht
1 Für Geschäfte mit einmaligen Netto-Ausgaben über Fr. 100 000.– und sol - chen mit wiederkehrenden Netto-Ausgaben über Fr. 50 000.– ist ein finanzi - eller Mitbericht des Departements Finanzen einzuholen. Bei Geschäften des Departements Finanzen ist der finanzielle Mitbericht durch die Stellvertre - tung zu erstellen.
2 Für die Beurteilung der finanziellen Auswirkungen eines Geschäftes sind insbesondere folgende Angaben aufzuzeigen: a) das Netto-Ergebnis;
b) der Finanzierungsnachweis; c) Budgetfreigabe oder Nachtragskredit; d) die Auswirkungen auf die laufende Rechnung, den Finanzplan und die Investitionsrechnung.
3 Bei Investitionen sind zudem die wiederkehrenden Kosten wie Betriebs- und Unterhaltskosten sowie die Abschreibungen darzustellen.
4 Bei Geschäften, die zusätzlich organisatorische Veränderungen bedingen, sind die Auswirkungen auf die Ablauforganisation, die Aufgabenerfüllung und die Stellenbesetzung zu beschreiben.
5 Der Antrag ist dem Departement Finanzen mindestens zwei Wochen vor dem Abgabetermin zuzustellen.
Art. 13 e) Ergebnis
1 Die Ergebnisse des Mitberichtsverfahrens sind in den Anträgen zu erwäh - nen.
2 Die Mitberichte oder das Protokoll sind den Unterlagen beizulegen.
Art. 14 Vorprüfung von Erlassen und Änderungen von Erlassen
1 Neue Erlasse oder Änderungen von Erlassen sind der Kantonskanzlei min - destens zwei Wochen vor dem Abgabetermin zur formellen und materiellen Vorprüfung einzureichen.
2 Differenzen werden so weit wie möglich in einer Konsultation bereinigt.
Art. 14a * ...
IV. Einreichung und Zustellung der Geschäfte (1.4.)
Art. 15 Einreichung
a) Allgemein
1 Die unterzeichneten Anträge samt Beilagen sind der Kantonskanzlei einzu - reichen. *
2 Anträgen, die zuhanden des Kantonsrates verabschiedet werden, ist zu - dem der Entwurf eines Berichts und Antrags an den Kantonsrat beizulegen.
3 Die Anträge sowie jene Beilagen, die den Mitgliedern des Regierungsrates zugestellt werden, sind der Kantonskanzlei gleichzeitig in elektronischer Form zu übermitteln. *
Art. 16 b) Abgabetermin
1 Anträge sind spätestens bis Donnerstagmittag vollständig einzureichen, damit sie an der nächsten Sitzung behandelt werden. Davon ausgenommen sind Anträge, die neue, totalrevidierte oder wesentlich geänderte kantonale Erlasse oder Geschäfte von grundsätzlicher Bedeutung zum Inhalt haben und dem Regierungsrat erstmals unterbreitet werden; diese Anträge sind spätestens 7 Tage vor dem beabsichtigten Behandlungstermin einzurei - chen. *
2 Verspätet eingereichte Anträge werden erst an der darauffolgenden Sit - zung behandelt; der Landammann kann Ausnahmen zulassen.
Art. 17 c) Tischmappe
1 Anträge, welche nicht von wesentlicher Bedeutung oder politischer Trag - weite sind, aber eine ausgewiesene zeitliche Dringlichkeit aufweisen, kön - nen bis spätestens Montag-Mittag der Kantonskanzlei zur Behandlung an der nächsten Sitzung eingereicht werden. Gleiches gilt für die Bestimmung von Delegationen oder Terminen.
2 Traktandenlisten von Fach- bzw. Direktorenkonferenzen sowie weiteren Vertretungen des Regierungsrates sind in der Tischmappe aufzulegen.
3 Die Anträge sowie alle Beilagen sind in einfacher Ausfertigung einzurei - chen.
Art. 18 Zurückweisung
1 Anträge, die formale Mängel aufweisen, kann die Ratschreiberin oder der Ratschreiber an die Antragstellerin oder den Antragsteller zurückweisen.
Art. 19 Traktandenliste
1 Der Landammann legt zusammen mit der Kantonskanzlei den Ablauf der Sitzung (Traktandenliste) fest. Er orientiert sich an folgender Reihenfolge: a) * Einzeln zu traktandierende Anträge. Darunter fallen:
1. Entscheide in Grundsatz- und Strategiefragen;
2. grundlegende Planungen und Konzepte;
3. Vorlagen an den Kantonsrat;