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    Verordnung über den Energiehaushalt in Gebäuden und Anlagen (700.401)
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    CH - SH
    6 Schlussbestimmungen

    § 31 Widerhandlungen

    1 Übertretungen dieser Verordnung werden nach den Strafbestimmungen des Baugesetzes bestraft.

    § 32 Durchsetzung

    1 Unabhängig von einer Bestrafung kann die zuständige Bewilligungsinstanz die nachträgliche Befolgung der Bestimmungen dieser Verordnung verlan gen.
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    700.401 Aufhebung bisherigen Rechts November 1998 wird aufgehoben. Übergangsbestimmungen -
    26d EHV wird mit dem or - -
    16a
    1 und § 16a Abs. 5, 7 und 9, für die das Gesuch bis zum 30. Juni April * September 2024 eingereicht wird, muss die instal -
    26f Abs. 1 in April 2021 erfüllen. * In-Kraft-Treten April 2005 in Kraft.
    1 ) und in die kantonale Gesetzes -
    1: Gewichteter Energiebedarf pro Jahr für Heizung, * Grenzwerte für Neubauten (E hwlk in kWh/m²
    35
    261.
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    700.401 Kanton Schaffhausen Gebäudekategorie Grenzwerte für Neubauten (E hwlk in kWh/m² II: Wohnen EFH 35 III: Verwaltung 40 IV: Schulen 35 V: Verkauf 40 VI: Restaurants 45 VII: Versammlungslokale 40 VIII: Spitäler 70 IX: Industrie 20 X: Lager 20 XI: Sportbauten 25 XII: Hallenbäder keine Anforderungen an E hwlk A2 Anhang 2: Nachweis mittels Standardlösungskombination § A2-1 *
    1 Standardlösungskombination: Gebäudehülle Bauteil / Anforderung A B C D E
    1 Opake Bauteile gegen aussen (0.17 W/m²/K); Fenster (1.0 W/m²/K); Kontrollierte Wohnungs - lüftung X X X X –
    2 Opake Bauteile gegen aussen (0.17 W/m²/K); Fenster (1.0 W/m²/K); Therm. Solaranlage für WW mit mind. 2% der EBF oder PV-Anlage mit zusätzlich 10 W/m² x EBF zur Grundanforde - rung (X) (X) (X) (X) X
    3 Opake Bauteile gegen aussen X X X – –
    3 Fenster X X X – –
    4 Opake Bauteile gegen aussen (0.15 W/m²/K); Fenster (0.8 W/m²/K) (X) (X) (X) X –
    5 Opake Bauteile gegen aussen (0.15 W/m²/K); Fenster (0.8 W/m²/K); Therm. Solaranlage für WW mit mind. 2% der EBF oder PV-Anlage mit zusätzlich 10 W/m² x EBF zur Grundanforde - rung (X) (X) (X) (X) (X)
    6 Opake Bauteile gegen aussen (0.15 W/m²/K); Fenster (0.8 W/m²/K); Kontrollierte Wohnungs - lüftung; Therm. Solaranlage für H+WW mit mind. 7% der EBF oder PV-Anlage mit zusätz - lich 35 W/m² x EBF zur Grundanforderung (X) (X) (X) (X) (X)
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    700.401 - W/m² gemäss § 26f zu addie -
    3: Anforderungen für das vereinfachte * Anforderungen Gebäudehülle li in W/(m²K): Bauteil gegen Aussenklima oder weniger als 2 m im Erd - reich Bauteil gegen unbeheizte Räume oder mehr als 2 m im Erdreich
    0.15 0.25
    0.80 – -
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    700.401 Kanton Schaffhausen b) Maximale Vorlauftemperatur 35°C, Auslegung bei 24°C Innenraum temperatur c) Eigenstromproduktion mit 30 W pro m² Energiebezugsfläche d) Lüftung mit Zu- und Abluft mit Wärmerückgewinnung nach dem Stand der Technik oder zusätzlich 10 W pro m² Energiebezugsfläche (insgesamt dann 40 W/m²)
    4 Befreiung von den Anforderungen: a) an Neubauten (§ 10b bis § 13) b) an die Wärmebrücken c) an die Wärmedämmung der Wärmeverteilung (§ 18 Abs. 2 und 3) d) an die Steuerung und Regelung (§ 19) e) an die Luftgeschwindigkeiten (§ 24) f) an die Wärmedämmung von lüftungstechnischen Anlagen (§ 24a) A4 Anhang 4: Haupt-Standardlösungen erneuerbare Energie beim Wärmeerzeugerersatz * § A4-1 *
    1 Haupt-Standardlösungen erneuerbare Energie beim Wärmeerzeugerer satz: a) SL1: Wärmepumpe mit Erdsonde, Wasser- oder Aussenluft: Elek trisch angetriebene Wärmepumpe für Heizung und Warmwasser ganzjährig b) SL2: Holzfeuerung als Hauptwärmeerzeugung: Holzfeuerung als Hauptwärmeerzeuger und ein Anteil erneuerbare Energie für Warm wasser c) SL3: Fernwärmeanschluss: Anschluss an ein Netz mit Wärme aus KVA, ARA oder erneuerbaren Energien d) SL4: (aufgehoben) e) SL5: Wärmedämmung der Gebäudehülle: U-Wert neue Fassade / Dach / Estrichboden ≤ 0.2 W/m²K, U-Wert Glas entlang der thermi schen Gebäudehülle ≤ 0.7 W/m²K und U-Wert gegen unbeheizt oder mehr als 2 m im Erdreich ≤ 0.25 W/m²K f) SL6: (aufgehoben)
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    700.401
    0.7 W/m²K; anrechenbarer erneuerbarer
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