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    Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung und zur Schweizerischen Juge... (321.3)
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    CH - SO
    2 Sie entscheidet auch Zuständigkeitskonflikte zwischen der Jugendanwalt - schaft und der Kindesschutzbehörde. *

    § 31 bis * Zuständigkeit bei Übertretungen des kantonalen und kommuna -

    len Rechts
    1 Für die Beurteilung von Übertretungen des kantonalen und kommunalen Rechts ist die Behörde am Ort der Begehung zuständig.

    § 32 Polizeiliche Erledigung

    1 In den durch die Gesetzgebung des Bundes und des Kantons vorgesehe - nen Fällen ist die Polizei befugt, gegen Jugendliche selber eine Busse zu verhängen und einzuziehen.
    2 Anerkennt der oder die betroffene Jugendliche die strafbare Handlung nicht oder ist er oder sie mit dem Ordnungsbussenverfahren nicht einver - standen, ist eine Anzeige an die Jugendanwaltschaft zu erstatten.

    1.12.2. Verfahren

    § 33 Einvernahme durch den Jugendanwalt oder die Jugendanwältin

    im Strafbefehlsverfahren (Art. 32 Abs. 2 JStPO)
    1 Im Einverständnis der Jugendlichen sowie von deren Vertretung kann der Jugendanwalt oder die Jugendanwältin in denjenigen Fällen, welche zu ei - nem Strafbefehl führen, eine mündliche Verhandlung ohne förmliche Ein - vernahme durchführen.

    1.12.3. Vollstreckung

    § 34 Nachträgliche Entscheide

    1 Der Jugendanwalt oder die Jugendanwältin ist zuständig für die nach - träglichen richterlichen Entscheide und die Vollzugsentscheide.
    2 In folgenden Fällen ist das Jugendgericht zuständig: a) Änderung einer Schutzmassnahme gemäss Artikel 12-14 Jugend - strafgesetz in eine Unterbringung und Umwandlung einer offenen in eine geschlossene Unterbringung; b) Widerruf eines bedingt ausgesprochenen Freiheitsentzugs von mehr als drei Monaten;
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    c) Rückversetzung in den Strafvollzug nach bedingter Entlassung, wenn die Reststrafe mehr als drei Monate beträgt; d) Vollzug einer restlichen Freiheitsstrafe von über drei Monaten nach Abbruch der Unterbringung.
    3 Das Jugendgericht führt in den Fällen von Absatz 2 eine Hauptverhand - lung durch.
    4 Ist der Jugendanwalt oder die Jugendanwältin zuständig, gelten die Ver - fahrensvorschriften des Strafbefehlsverfahrens sinngemäss.

    § 35 Sicherung des Massnahmenvollzugs

    1 Zur Sicherung einer rechtskräftig angeordneten vorsorglichen oder defi - nitiven, stationären Schutzmassnahme kann der Jugendanwalt oder die Ju - gendanwältin Jugendliche für längstens sieben Tage in Haft setzen. Dauert die Haft länger als sieben Tage, so ist die Zustimmung der Haftrichterin oder des Haftrichters erforderlich.

    § 35 bis Vollstreckbarerklärung von ausländischen Strafentscheiden

    1 Das Jugendgericht ist zuständig für die Vollstreckbarerklärung von aus - ländischen Strafentscheiden. Gegen solche Entscheide ist die Beschwerde zulässig.

    1.12.4. Kosten

    § 36 Entschädigungen, Eintreiben finanzieller Leistungen

    (Art. 44 JStPO)
    1 Der Jugendanwalt oder die Jugendanwältin oder das Gericht bestimmt die Entschädigung für die Mediation, die amtliche Verteidigung und den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerschaft oder des Opfers. *
    2 Die Eintreibung von finanziellen Leistungen, namentlich von Verfahrens - kosten und Bussen, erfolgt durch die Zentrale Gerichtskasse.
    3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten sowie Ausnahmen in einer Ver - ordnung.

    § 37 Festlegung der Vollzugskostenbeiträge (Art. 45 Abs. 5

    und 6 JStPO)
    1 Die Behörde, welche Schutzmassnahmen anordnet, entscheidet über die Kostenbeteiligung der oder des Jugendlichen und der Eltern.

    2. Begnadigung

    § 38 Begnadigungsbehörde

    1 Durch Begnadigung können alle durch rechtskräftiges Urteil auferlegten Strafen ganz oder teilweise erlassen oder Strafen in mildere Strafarten um - gewandelt werden. *
    2 Das Recht der Begnadigung steht zu: a) dem Kantonsrat gegen Urteile, durch die eine zwei Jahre überstei - gende Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde;
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    b) dem Regierungsrat in allen übrigen Fällen.

    § 39 Legitimation

    1 Das Begnadigungsgesuch kann von der verurteilten Person, von ihrer ge - setzlichen Vertretung und, mit Einwilligung der verurteilten Person, von ihrer Verteidigung, ihrem Ehegatten, ihrer Ehegattin, ihrem eingetragenen Partner oder ihrer eingetragenen Partnerin gestellt werden.
    2 Die Strafbehörde, welche das Strafurteil oder den Strafbefehl erlassen hat, kann ausnahmsweise die Begnadigung von sich aus empfehlen, wenn die aufgrund des Gesetzes ausgesprochene Strafe den Verurteilten beson - derer Verhältnisse wegen aussergewöhnlich hart trifft.

    § 40 Gesuch

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