2 Sie entscheidet auch Zuständigkeitskonflikte zwischen der Jugendanwalt - schaft und der Kindesschutzbehörde. *
§ 31 bis * Zuständigkeit bei Übertretungen des kantonalen und kommuna -
len Rechts
1 Für die Beurteilung von Übertretungen des kantonalen und kommunalen Rechts ist die Behörde am Ort der Begehung zuständig.
§ 32 Polizeiliche Erledigung
1 In den durch die Gesetzgebung des Bundes und des Kantons vorgesehe - nen Fällen ist die Polizei befugt, gegen Jugendliche selber eine Busse zu verhängen und einzuziehen.
2 Anerkennt der oder die betroffene Jugendliche die strafbare Handlung nicht oder ist er oder sie mit dem Ordnungsbussenverfahren nicht einver - standen, ist eine Anzeige an die Jugendanwaltschaft zu erstatten.
1.12.2. Verfahren
§ 33 Einvernahme durch den Jugendanwalt oder die Jugendanwältin
im Strafbefehlsverfahren (Art. 32 Abs. 2 JStPO)
1 Im Einverständnis der Jugendlichen sowie von deren Vertretung kann der Jugendanwalt oder die Jugendanwältin in denjenigen Fällen, welche zu ei - nem Strafbefehl führen, eine mündliche Verhandlung ohne förmliche Ein - vernahme durchführen.
1.12.3. Vollstreckung
§ 34 Nachträgliche Entscheide
1 Der Jugendanwalt oder die Jugendanwältin ist zuständig für die nach - träglichen richterlichen Entscheide und die Vollzugsentscheide.
2 In folgenden Fällen ist das Jugendgericht zuständig: a) Änderung einer Schutzmassnahme gemäss Artikel 12-14 Jugend - strafgesetz in eine Unterbringung und Umwandlung einer offenen in eine geschlossene Unterbringung; b) Widerruf eines bedingt ausgesprochenen Freiheitsentzugs von mehr als drei Monaten;
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c) Rückversetzung in den Strafvollzug nach bedingter Entlassung, wenn die Reststrafe mehr als drei Monate beträgt; d) Vollzug einer restlichen Freiheitsstrafe von über drei Monaten nach Abbruch der Unterbringung.
3 Das Jugendgericht führt in den Fällen von Absatz 2 eine Hauptverhand - lung durch.
4 Ist der Jugendanwalt oder die Jugendanwältin zuständig, gelten die Ver - fahrensvorschriften des Strafbefehlsverfahrens sinngemäss.
§ 35 Sicherung des Massnahmenvollzugs
1 Zur Sicherung einer rechtskräftig angeordneten vorsorglichen oder defi - nitiven, stationären Schutzmassnahme kann der Jugendanwalt oder die Ju - gendanwältin Jugendliche für längstens sieben Tage in Haft setzen. Dauert die Haft länger als sieben Tage, so ist die Zustimmung der Haftrichterin oder des Haftrichters erforderlich.
§ 35 bis Vollstreckbarerklärung von ausländischen Strafentscheiden
1 Das Jugendgericht ist zuständig für die Vollstreckbarerklärung von aus - ländischen Strafentscheiden. Gegen solche Entscheide ist die Beschwerde zulässig.
1.12.4. Kosten
§ 36 Entschädigungen, Eintreiben finanzieller Leistungen
(Art. 44 JStPO)
1 Der Jugendanwalt oder die Jugendanwältin oder das Gericht bestimmt die Entschädigung für die Mediation, die amtliche Verteidigung und den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerschaft oder des Opfers. *
2 Die Eintreibung von finanziellen Leistungen, namentlich von Verfahrens - kosten und Bussen, erfolgt durch die Zentrale Gerichtskasse.
3 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten sowie Ausnahmen in einer Ver - ordnung.
§ 37 Festlegung der Vollzugskostenbeiträge (Art. 45 Abs. 5
und 6 JStPO)
1 Die Behörde, welche Schutzmassnahmen anordnet, entscheidet über die Kostenbeteiligung der oder des Jugendlichen und der Eltern.
2. Begnadigung
§ 38 Begnadigungsbehörde
1 Durch Begnadigung können alle durch rechtskräftiges Urteil auferlegten Strafen ganz oder teilweise erlassen oder Strafen in mildere Strafarten um - gewandelt werden. *
2 Das Recht der Begnadigung steht zu: a) dem Kantonsrat gegen Urteile, durch die eine zwei Jahre überstei - gende Freiheitsstrafe ausgesprochen wurde;
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b) dem Regierungsrat in allen übrigen Fällen.
§ 39 Legitimation
1 Das Begnadigungsgesuch kann von der verurteilten Person, von ihrer ge - setzlichen Vertretung und, mit Einwilligung der verurteilten Person, von ihrer Verteidigung, ihrem Ehegatten, ihrer Ehegattin, ihrem eingetragenen Partner oder ihrer eingetragenen Partnerin gestellt werden.
2 Die Strafbehörde, welche das Strafurteil oder den Strafbefehl erlassen hat, kann ausnahmsweise die Begnadigung von sich aus empfehlen, wenn die aufgrund des Gesetzes ausgesprochene Strafe den Verurteilten beson - derer Verhältnisse wegen aussergewöhnlich hart trifft.