2. Die Aufnahme dieser Elemente in die Repräsentative Liste des immateriellen Kulturerbes der Menschheit stellt in keiner Weise einen Vorgriff auf die Kriterien dar, die gemäss Artikel 16 Absatz 2 für eine künftige Aufnahme in die Liste festgelegt werden.
3. Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens werden keine weiteren Erklärungen erfolgen.
IX. Schlussbestimmungen
Art. 32 Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Mitgliedstaaten der UNESCO nach Massgabe ihrer verfassungsrechtlichen Verfahren.
2. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt.
Art. 33 Beitritt
1. Dieses Übereinkommen liegt für alle Nichtmitgliedstaaten der UNESCO zum Beitritt auf, die von der Generalkonferenz der Organisation dazu eingeladen werden.
2. Dieses Übereinkommen liegt ferner für Hoheitsgebiete zum Beitritt auf, die eine als solche von den Vereinten Nationen anerkannte volle innere Selbstregierung geniessen, jedoch noch nicht die volle Unabhängigkeit im Sinne der Resolution 1514 (XV) der Generalversammlung erreicht haben, und die die Zuständigkeit über die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten haben, einschliesslich der Zuständigkeit, in diesen Angelegenheiten Verträge zu schliessen.
3. Die Beitrittsurkunde wird beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt.
Art. 34 Inkrafttreten
Dieses Übereinkommen tritt drei Monate nach Hinterlegung der dreissigsten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft, jedoch nur für die Staaten, die bis zu diesem Tag ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben. Für jeden anderen Vertragsstaat tritt sie drei Monate nach Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 35 Bundesstaatliche oder nicht einheitsstaatliche Verfassungssysteme
Folgende Bestimmungen gelten für Vertragsstaaten, die ein bundesstaatliches oder ein nicht einheitsstaatliches Verfassungssystem haben:
a) Hinsichtlich derjenigen Bestimmungen dieses Übereinkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit des Bundes- oder Zentral-Gesetzgebungsorgans fällt, sind die Verpflichtungen der Bundes- oder Zentralregierung dieselben wie für diejenigen Vertragsstaaten, die nicht Bundesstaaten sind;
b) Hinsichtlich derjenigen Bestimmungen dieses Übereinkommens, deren Durchführung in die Zuständigkeit eines einzelnen Bundesstaates, eines Landes, einer Provinz oder eines Kantons fällt, die nicht durch das Verfassungssystem des Bundes verpflichtet sind, gesetzgeberische Massnahmen zu treffen, bringt die Bundesregierung den zuständigen Stellen dieser Bundesstaaten, Länder, Provinzen oder Kantone die genannten Bestimmungen zur Kenntnis und empfiehlt ihnen ihre Annahme.
Art. 36 Kündigung
1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Übereinkommen kündigen.
2. Die Kündigung wird durch eine Urkunde notifiziert, die beim Generaldirektor der UNESCO hinterlegt wird.
3. Die Kündigung wird zwölf Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde wirksam. Sie lässt die finanziellen Verpflichtungen des kündigenden Vertragsstaates bis zu dem Tag unberührt, an dem der Rücktritt wirksam wird.