² Die Kontrollen richten sich nach der Verordnung vom 27. Mai 2020²⁴¹ über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände.²⁴²
³ Die kantonale Fachstelle erstellt jährlich nach Vorgabe des BLV einen Bericht über ihre Kontrolltätigkeit und über die Massnahmen, die sie getroffen hat.
⁴ und ⁵ …²⁴³
²⁴⁰ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1 der Kontrollkoordinationsverordnung vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5297 ).
²⁴¹ SR 817.032
²⁴² Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 2 der V vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände, in Kraft seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2441 ).
²⁴³ Aufgehoben durch Anhang 4 Ziff. 2 der V vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 ( AS 2020 2441 ).
Art. 214 ²⁴⁴ Bewilligungspflichtige Wildtierhaltungen
¹ Die kantonale Fachstelle kontrolliert die bewilligungspflichtigen Wildtierhaltungen mindestens alle zwei Jahre. Haben zwei aufeinander folgende Kontrollen zu keiner Beanstandung geführt, so kann das Kontrollintervall auf höchstens vier Jahre verlängert werden.
² In bewilligungspflichtigen Wildtierhaltungen, die der Lebensmittelproduktion dienen, richten sich die Kontrollen nach Artikel 213.
²⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 ( AS 2013 3709 ).
Art. 215 Betriebe, die mit Tieren handeln, gewerbsmässige Heimtierhaltungen und -zuchten, Tierheime ²⁴⁵
¹ Die kantonale Behörde kontrolliert Betriebe, die mit Tieren handeln, mindestens einmal jährlich. Haben zwei aufeinander folgende Kontrollen zu keiner Beanstandung geführt, so kann das Kontrollintervall auf höchstens drei Jahre verlängert werden. Tierbörsen, Tierausstellungen und Kleintiermärkte, an denen mit Tieren gehandelt wird, sowie die Verwendung von Tieren in der Werbung sind stichprobenweise zu kontrollieren.²⁴⁶
² Die kantonale Fachstelle veranlasst, dass die gewerbsmässigen Tierhaltungen, Tierzuchten und Tierheime alle zwei Jahre unangemeldet kontrolliert werden. Haben zwei aufeinander folgende Kontrollen zu keiner Beanstandung geführt, so kann das Kontrollintervall auf höchstens fünf Jahre verlängert werden.
²⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 573 ).
²⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 ( AS 2018 573 ).
Art. 216 Versuchstierhaltungen und Tierversuche
¹ Die kantonale Fachstelle kontrolliert die Versuchstierhaltungen jährlich mindestens einmal.
² Die Kontrollen umfassen namentlich:
a. die Einhaltung der mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen;
b. den Zustand der Tiere und der Infrastruktur;
c. die personellen Voraussetzungen;
d. die Führung der Tierbestandeskontrolle und die Dokumentation der Belastungserfassung für gentechnisch veränderte Tiere oder belastete Linien und Stämme.
³ Die kantonale Fachstelle kontrolliert jährlich die Durchführung der Tierversuche von mindestens einem Fünftel der laufenden Bewilligungen. Die Auswahl erfolgt nach dem Ausmass der Belastung für die Tiere und der Anzahl Tiere, der technischen Aufwändigkeit der Versuche und den früher festgestellten Mängeln.
⁴ Die Kontrollen umfassen namentlich:
a. die korrekte Versuchsdurchführung und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen;
b. die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen;
c. die Aufzeichnungen zur Versuchsdurchführung;