² Die Angestellten sind verpflichtet, sich ihren Fähigkeiten und den Anforderungen entsprechend auszubilden und sich auf Veränderungen einzustellen.
³ Die Kosten und die Zeit für Ausbildungen im Interesse des Arbeitgebers werden durch den Arbeitgeber getragen.
⁴ Der Arbeitgeber kann die Angestellten verpflichten, die Kosten einer Ausbildung ganz oder teilweise zu tragen und die hiefür benötigte Zeit ganz oder teilweise zu übernehmen, wenn die Ausbildung in ihrem Interesse erfolgt.
⁵ Vom Arbeitgeber getragene Ausbildungskosten können von den Angestellten zurückgefordert werden, wenn:
a. diese die Ausbildung abbrechen; oder
b. das Arbeitsverhältnis durch die Angestellten innerhalb von zwei Jahren seit Abschluss der Ausbildung aufgelöst und kein Arbeitsverhältnis beim Bund weitergeführt wird.⁷
⁶ Das Generalsekretariat bietet Ausbildungsveranstaltungen an. Für die Gerichtsschreiber wird unter deren Mitwirkung ein besonderes Weiterbildungsprogramm angeboten.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 22. Juni 2012, in Kraft seit 1. Juli 2012 ( AS 2012 3775 ).
Art. 3 Gleichstellung von Frau und Mann, Schutz der Persönlichkeit
(Art. 4 Abs. 2 Bst. d und g BPG)
¹ Die Angestellten dürfen auf Grund ihres Geschlechts oder ihrer Lebensform weder bevorzugt noch benachteiligt werden.
² Die Vorgesetzten schützen die Würde von Frau und Mann am Arbeitsplatz und ergreifen alle notwendigen Massnahmen gegen sexuelle oder andere persönlichkeitsverletzende Belästigungen.
³ Der Personaldienst sorgt für die angemessene Information des Personals über das Bundesgesetz vom 24. März 1995⁸ über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz). Anlaufstelle für Gleichstellungsprobleme ist der Personaldienst.
⁸ SR 151 . 1
Art. 4 Ärztlicher Dienst und Eingliederungsmassnahmen ⁹
(Art. 4 Abs. 2 Bst. g BPG)
¹ Für medizinische Abklärungen und arbeitsmedizinische Massnahmen zieht das Bundesgericht den vom Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) bezeichneten ärztlichen Dienst bei.¹⁰
² Bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsverhinderung einer angestellten Person werden die sinnvollen und zweckmässigen Möglichkeiten ausgeschöpft, um die Person wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern (Eingliederungsmassnahmen). Geeignete Fachstellen können in die Abklärungen einbezogen werden.¹¹
³ Die angestellte Person kann verpflichtet werden, an den Eingliederungsmassnahmen mitzuwirken.¹²
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 21. Aug. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 4299 ).
¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 24. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 2453 ).
¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 21. Aug. 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 ( AS 2008 4299 ).
¹² Eingefügt durch Ziff. I der V des BGer vom 24. Juni 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2013 2453 ).
Art. 5 Familiäre und gesellschaftliche Verantwortung
(Art. 4 Abs. 2 Bst. i BPG)
¹ Die Arbeitsverhältnisse sollen unter Wahrung der dienstlichen Bedürfnisse so ausgestaltet werden, dass das Personal Verantwortung in Familie und Gesellschaft wahrnehmen kann.
² Das Bundesgericht bietet Teilzeit-Arbeitsstellen an.
Art. 6 Information
(Art. 4 Abs. 2 Bst. k BPG)
¹ Vorgesetzte und Mitarbeitende informieren einander zielführend, rechtzeitig und bedarfsorientiert.
² Das Generalsekretariat ist für die umfassende, zeitgerechte Information des Personals zu allgemeinen Fragen verantwortlich.