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    Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr in der Fassung des Ände... (0.742.403.12)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    § 1  Der Reisende darf leicht tragbare Gegenstände (Handgepäck) und lebende Tiere gemäss den Allgemeinen Beförderungsbedingungen mitnehmen. Der Reisende darf darüber hinaus sperrige Gegenstände gemäss den besonderen Bestimmungen in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen mitnehmen. Gegenstände und Tiere, die andere Reisende behindern oder belästigen oder Schäden verursachen können, dürfen nicht mitgenommen werden.
    § 2  Der Reisende kann Gegenstände und Tiere gemäss den Allgemeinen Beförderungsbedingungen als Reisegepäck aufgeben.
    § 3  Der Beförderer kann aus Anlass einer Personenbeförderung Fahrzeuge gemäss den besonderen Bestimmungen in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen zur Beförderung zulassen.
    § 4  Die Beförderung gefährlicher Güter als Handgepäck, Reisegepäck sowie in oder auf Fahrzeugen, die gemäss diesem Titel auf der Schiene befördert werden, ist nur gemäss der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID) zugelassen.
    Art. 13 Nachprüfung
    § 1  Der Beförderer ist berechtigt, bei begründeter Vermutung einer Nichtbeachtung der Beförderungsbedingungen nachzuprüfen, ob die beförderten Gegenstände (Handgepäck, Reisegepäck, Fahrzeuge einschliesslich Ladung) und Tiere den Beförderungsbedingungen entsprechen, wenn es die Gesetze und Vorschriften des Staates, in dem die Nachprüfung stattfinden soll, nicht verbieten. Der Reisende ist einzuladen, der Nachprüfung beizuwohnen. Erscheint er nicht oder ist er nicht zu erreichen, so hat der Beförderer zwei unabhängige Zeugen beizuziehen.
    § 2  Wird festgestellt, dass die Beförderungsbedingungen nicht beachtet wurden, so kann der Beförderer vom Reisenden die Zahlung der Kosten der Nachprüfung verlangen.
    Art. 14 Erfüllung verwaltungsbehördlicher Vorschriften
    Bei der Beförderung von Gegenständen (Handgepäck, Reisegepäck, Fahrzeuge einschliesslich Ladung) und Tieren aus Anlass seiner Beförderung hat der Reisende die zoll- oder sonstigen verwaltungsbehördlichen Vorschriften zu erfüllen. Er hat der Untersuchung dieser Gegenstände beizuwohnen, soweit die Gesetze und Vorschriften jedes Staates keine Ausnahme vorsehen.

    Kapitel II Handgepäck und Tiere

    Art. 15 Beaufsichtigung
    Das Handgepäck und mitgenommene Tiere sind vom Reisenden zu beaufsichtigen.

    Kapitel III Reisegepäck

    Art. 16 Gepäckaufgabe
    § 1  Die vertraglichen Pflichten bei der Beförderung von Reisegepäck sind in einem Gepäckschein festzuhalten, der dem Reisenden auszuhändigen ist.
    § 2  Unbeschadet des Artikels 22 berührt das Fehlen, die Mangelhaftigkeit oder der Verlust des Gepäckscheins weder den Bestand noch die Gültigkeit der Vereinbarungen über die Beförderung des Reisegepäcks, die weiterhin diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften unterliegen.
    § 3  Der Gepäckschein dient bis zum Beweis des Gegenteils als Nachweis für die Aufgabe des Reisegepäcks und die Bedingungen seiner Beförderung.
    § 4  Es wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass das Reisegepäck bei der Übernahme durch den Beförderer äusserlich in gutem Zustande war und dass die Anzahl und die Masse der Gepäckstücke mit den Angaben im Gepäckschein übereinstimmten.
    Art. 17 Gepäckschein
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