Verordnung über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV)
(Schlachtviehverordnung, SV) vom 26. November 2003 (Stand am 1. Januar 2024)
¹ SR 910.1 ² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 703 ).
1. Kapitel: Gegenstand und Geltungsbereich
Art. 1
¹ Diese Verordnung regelt für das Schlachtvieh und Fleisch die Einstufung der Qualität, die öffentlichen Märkte, die Marktentlastungsmassnahmen, die Einfuhr im Rahmen der Zollkontingente und die Übertragung von Aufgaben.
² Sie gilt für Schlachttiere der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung, deren Fleisch, Geflügelfleisch und Schlachtnebenprodukte der in Anhang 1 Ziffer 3 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011³ aufgeführten Zolltarifnummern.⁴
³ SR 916.01
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 ( AS 2011 5447 ).
2. Kapitel: Einstufung der Qualität
Art. 2 Qualitätseinstufung
¹ Für alle lebenden Tiere der Rindvieh- und Schafgattung auf überwachten öffentlichen Märkten und für alle geschlachteten Tiere der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung muss eine Qualitätseinstufung anhand der Kriterien nach Artikel 4 durchgeführt werden.
² Ausgenommen von Absatz 1 sind:
a. Hausschlachtungen;
b. Schlachtungen für den privaten Eigenkonsum;
c. geschlachtete Tiere der Schweinegattung in Schlachtbetrieben mit weniger als 1200 Schlachteinheiten pro Jahr; und
d. geschlachtete Tiere der Rindvieh-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung in Schlachtbetrieben mit weniger als 1200 Schlachteinheiten pro Jahr, bei denen der Lieferant auf eine Qualitätseinstufung verzichtet;
e.⁵
Schlachtungen im Auftrag von Produzenten zur Direktvermarktung.
f.⁶
…
⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011 ( AS 2011 5447 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Juli 2014 ( AS 2013 3977 ).
⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2011 ( AS 2011 5447 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 6. Nov. 2013, mit Wirkung seit 1. Juli 2014 ( AS 2013 3977 ).
Art. 3 Neutrale Qualitätseinstufung
¹ In folgenden Schlachtbetrieben muss für geschlachtete Tiere eine neutrale Qualitätseinstufung durch die beauftragte Organisation nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a vorgenommen werden:
a. für geschlachtete Tiere der Rindvieh-, Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Pferdegattung in Schlachtbetrieben, die jährlich mehr als 1200 Schlachteinheiten schlachten;
b. für geschlachtete Tiere der Rindvieh-, Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Pferdegattung in Schlachtbetrieben, die: 1. jährlich zwischen 800 und 1200 Schlachteinheiten schlachten, und
2. einziger Schlachtbetrieb mit einer neutralen Qualitätseinstufung in einem Kanton oder einer grösseren Region sind;
c. für geschlachtete Gitzi in Schlachtbetrieben, die: 1. jährlich mehr als 100 Gitzi schlachten, und
2. für eine zeitlich befristete Dauer mit grossem Inlandangebot eine neutrale Qualitätseinstufung durch die beauftrage Organisation verlangen.⁷
² Als Schlachteinheit gelten 1 Kuh, 1 Rind, 2 Kälber, 1 Pferd, 1 Fohlen, 5 Schweine, 10 Schafe, 10 Ziegen, 20 Ferkel, 20 Lämmer und 20 Gitzi.
³ Die Schlachtbetriebe halten das Ergebnis der neutralen Qualitätseinstufung von geschlachteten Tieren schriftlich auf dem Waagdokument fest und übermitteln die Ergebnisse an die Identitas AG. Nicht übermittelt werden müssen Ergebnisse der Qualitätseinstufung von Tieren der Pferdegattung.⁸