² Sie beginnt mit der individuellen Berichterstattung frühestens zwei Jahre ab dem Entscheid zur Erstellung eines Auflösungsplanes.
Art. 197 d Gruppenweites Informationssystem
(Art. 67 VAG)
Die Versicherungsgruppe muss über ein Informationssystem verfügen, das für die Zwecke der Auflösungspläne sowie der Ergreifung von Massnahmen nach Artikel 51 a VAG in zeitlich adäquater Weise Informationen bis auf Stufe der einzelnen Rechtseinheiten an die FINMA liefern kann.
Art. 197 e International tätige Versicherungsgruppen
(Art. 67 VAG)
Die FINMA bezeichnet diejenigen Versicherungsgruppen, welche als international tätig gelten, und macht dies öffentlich. Sie stützt sich hierfür auf die Kriterien gemäss den Insurance Core Principles and Common Framework for the Supervision of Internationally Active Insurance Groups vom November 2019¹⁹⁴ der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden.
¹⁹⁴ Abrufbar unter www.iaisweb.org.
3. Abschnitt: Solvabilität
Art. 198 ¹⁹⁵ Ermittlung und Berichterstattung
(Art. 69 VAG)
¹ Versicherungsgruppen müssen sich bei der Ermittlung der Solvabilität und der entsprechenden Berichterstattung (Gruppen-SST) sinngemäss nach den Artikeln 21–53 b zum SST richten.
² Sie müssen darlegen, wie ihr Gruppenmodell im Risikomanagement eingebettet ist, um die finanzielle Stabilität der Gruppe und die Interessen der Versicherten wahren zu können.
³ Transaktionen, die unmittelbar zur Folge haben, dass die Solvabilität der Gruppe nicht mehr erfüllt ist, müssen der FINMA gemeldet werden.
¹⁹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 356 ).
Art. 198 a ¹⁹⁶ Konsolidierter Gruppen-SST
(Art. 69 VAG)¹⁹⁷
¹ Versicherungsgruppen müssen ihre Solvabilität durch einen konsolidierten Gruppen-SST ermitteln. Dabei werden das massgebende risikotragende Kapital und das Zielkapital auf Basis einer konsolidierten marktkonformen Bilanz (konsolidierte Bilanz) ermittelt.¹⁹⁸
¹bis Die Versicherungsgruppe erfüllt den konsolidierten Gruppen-SST, wenn die Solvabilität nach Artikel 9 Absatz 2 VAG basierend auf der konsolidierten Bilanz ausreichend ist.¹⁹⁹
² Die FINMA kann:
a. Bestimmungen erlassen , welche der Verfügbarkeit und Übertragbarkeit von Kapital innerhalb der Versicherungsgruppe Rechnung tragen;
b. Aufschläge zum Zielkapital oder Abschläge vom risikotragenden Kapital anordnen, falls die Fungibilität stark eingeschränkt ist und dies im Modell nicht genügend berücksichtigt wird.
¹⁹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. März 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 ( AS 2015 1147 ).
¹⁹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 356 ).
¹⁹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 356 ).
¹⁹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juni 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 356 ).
Art. 198 b ²⁰⁰ Granularer Gruppen-SST
(Art. 69 VAG)²⁰¹
¹ Die Versicherungsgruppe kann ihre Solvabilität mit Genehmigung der FINMA durch einen granularen Gruppen-SST bestimmen.
² In begründeten Fällen kann die FINMA zusätzlich zum konsolidierten den granularen Gruppen-SST anordnen.
³ Im granularen Gruppen-SST wird das risikotragende Kapital und das Zielkapital für jede einzelne juristische Einheit der Versicherungsgruppe ermittelt. Es werden sämtliche Kapital- und Risikotransferinstrumente zwischen den juristischen Einheiten erfasst.