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    Sprengstoffverordnung (941.411)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    Art. 52 Einträge ⁸⁷
    ¹ Der Eintrag A berechtigt, allgemeine Sprengarbeiten mit geringem Schadenrisiko unter folgenden Einschränkungen selbstständig auszuführen:
    a. Je Sprengung dürfen höchstens 5 kg Sprengstoff verwendet werden.
    b. Bei pyrotechnischer Zündung ist je Sprengung maximal eine Sicherheitsanzündschnur erlaubt.
    ² Der Eintrag B berechtigt, allgemeine Sprengarbeiten mit erhöhtem Schadenrisiko unter folgenden Einschränkungen selbstständig auszuführen:
    a. mit bis zu 25 kg Sprengstoff je Sprengung selbstständig;
    b. mit grösserer Sprengstoffmenge nach den erforderlichen schriftlichen Anweisungen (Sprengplan usw.) einer Person mit dem Eintrag C und unter deren fachkundiger Überwachung.
    ³ Der Eintrag C berechtigt:
    a.⁸⁸
    allgemeine Sprengarbeiten mit erhöhtem Schadenrisiko selbstständig zu planen und auszuführen;
    b. allgemeine Sprengarbeiten mit hohem Schadenrisiko nach den schriftlichen Anweisungen (Projektunterlagen usw.) ausgewiesener Fachpersonen zu planen und unter deren projektbezogenen Überwachung auszuführen.
    ⁴ Der Eintrag für besondere Sprengarbeiten berechtigt zur Ausführung der entsprechenden Sprengarbeit. Unter Vorbehalt von Absatz 5 setzt die Berechtigung einen Eintrag A, B oder C voraus und richtet sich bezüglich des zulässigen Schadenrisikos nach diesen Einträgen.
    ⁵ Die Berechtigung für das Lawinensprengen setzt keinen anderen Eintrag voraus.
    ⁶ Der Verwendungsausweis für pyrotechnische Gegenstände berechtigt zur selbstständigen Verwendung der bezeichneten pyrotechnischen Gegenstände der Kategorien T2, P2 und F4.⁸⁹
    ⁶bis Für die Verwendung eines pyrotechnischen Gegenstands der Kategorie P2 bedarf es keines Verwendungsausweises, wenn es sich um ein gebrauchsfertiges Produkt handelt.⁹⁰
    ⁷ Keinen Ausweis für pyrotechnische Gegenstände benötigen Personen, die:
    a. in der Automobil- oder Luftfahrtindustrie tätig sind und im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2 einbauen, bearbeiten, instand setzen oder ausbauen; und
    b. aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung die notwendigen Fachkenntnisse haben.⁹¹
    ⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2229 ).
    ⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 ( AS 2002 347 ).
    ⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ( AS 2010 2229 ).
    ⁹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. April 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 ( AS 2017 2627 ).
    ⁹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 ( AS 2016 247 ).
    Art. 53 Begriffe
    ¹ Allgemeine Sprengarbeiten erfordern allgemeine Sprengkenntnisse. Als allgemeine Sprengarbeiten gelten Sprengungen wie Graben-, Abtrags-, Einzelstein-, Holz- und Wurzelstocksprengungen.
    ² Besondere Sprengarbeiten erfordern spezifische Fachkenntnisse. Als besondere Sprengarbeiten gelten Sprengungen wie Lawinen-, Bauwerk- und Unterwassersprengungen oder das Vernichten grösserer Mengen Sprengmittel.
    ³ Das Schadenrisiko wird in die Bereiche «gering» «erhöht» und «hoch» aufgeteilt. Die Grenzen der Bereiche werden in Form eines Planungsbehelfs vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)⁹² festgelegt. Dieser berücksichtigt dabei die Anforderungen an die Ausbildung für die einzelnen Berechtigungen.
    ⁴ Eine Sprengung umfasst das gleichzeitige oder verzögerte Zünden einer oder mehrerer Ladungen.
    ⁵ Als ausgewiesene Fachperson gilt, wer auf Grund eines überdurchschnittlichen, besonderen Wissens und Könnens sowie auf Grund eigener Erfahrung ein hohes Risiko beurteilen und seinen Projektteil einer Sprengung entsprechend planen kann.
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