Art. 15 Zulassung
Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
a. nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b. in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
c. ausserhalb eines geregelten Bildungsgangs, sofern die betreffende Person die folgenden Voraussetzungen erfüllt: 1. Sie hat die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben.
2. Sie hat von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre Erfahrung im Bereich der Zeichnerin und des Zeichners EFZ erworben.
3. Sie macht glaubhaft, den Anforderungen des Qualifikationsverfahrens gewachsen zu sein.
Art. 16 Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben wurden.
Art. 17 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
¹ Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
a. praktische Arbeit, als individuelle praktische Arbeit (IPA) oder vorgegebene praktische Arbeit (VPA) und im Umfang gemäss nachfolgender Tabelle:
Fachrichtung | Prüfungsart | Dauer/Stunden |
---|---|---|
Innenarchitektur | IPA | 40–100 |
Architektur | VPA | 16 |
Ingenieurbau | VPA | 20 |
Landschaftsarchitektur | VPA | 20 |
Raumplanung | VPA | 20 |
1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.
2. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen.
3. Die Lerndokumentation, die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse sowie die zugelassene Fachliteratur dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.
4. Die IPA umfasst möglichst alle Handlungskompetenzbereiche und enthält die folgenden Positionen mit den nachstehenden Gewichtungen:
Position | Beschreibung | Gewichtung |
---|---|---|
1 | Ausführung und Resultat der Arbeit | 40 % |
2 | Dokumentation | 10 % |
3 | Präsentation | 20 % |
4 | Fachgespräch | 30 % |