2 Die Behörde oder Stelle erlässt eine Verfügung, wenn sie das Einsichts gesuch ganz oder teilweise abweist oder wenn sie Zugang gewähren will, obwohl a. die betroffene Person die Zustimmung verweigert hat; b. Dritte ein Interesse gegen die Einsichtgabe geltend machen. 3 Gegen die Verfügung kann innert 30 Tagen Verwaltungsgerichtsbe schwerde bzw. Beschwerde geführt werden: a. beim Verwaltungsgericht gegen Verfügungen des Kantonsrats und seiner Organe, der Gerichtspräsidien und des Regierungsrats; b. beim Regierungsrat gegen Verfügungen der ihm nachgelagerten Be hörden und Kommissionen, der Departemente, des Gemeinderats, der kommunalen Zweckverbände und gegen Verfügungen öffentlich- rechtlicher Anstalten und Dritter, soweit sie kantonale Aufgaben er füllen; c. beim Departement gegen Verfügungen von Ämtern; d. beim Gemeinderat gegen Verfügungen kommunaler Stellen und Or gane und Verfügungen öffentlich-rechtlicher Anstalten der Gemein den und Dritter, soweit sie kommunale Aufgaben erfüllen. 4 Einem Rechtsmittel kommt in jedem Fall aufschiebende Wirkung zu. 5 Die Beschwerdeinstanzen haben auch Zugang zu den amtlichen Doku menten, die der Geheimhaltung unterliegen. Vorbehalten bleiben schüt zenswerte private Interessen.
Art. 11
Zugangsgewährung 1 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird gewährt durch Einsichtnah me vor Ort, Aushändigung von Kopien oder auf elektronischem Weg. 2 Ist ein amtliches Dokument in einem Publikationsorgan oder im Internet veröffentlicht oder sonst wie öffentlich zugänglich, gilt der Anspruch auf Zugang mit dem Hinweis auf den Ort der Publikation als erfüllt.
Art. 12
Kosten 1 Das Einsichtsverfahren ist in der Regel kostenlos. Ist die Behandlung des Gesuchs mit einem nicht unerheblichen Aufwand verbunden und bei regelmässig wiederholten Gesuchen, können kostendeckende Gebühren nach Massgabe der anwendbaren Gebührenregelung erhoben werden, für die Gerichte nach den Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensver ordnung und der Allgemeinen Gebührengesetzgebung. 5
2 Beabsichtigt die Behörde eine Gebühr zu erheben, informiert sie die ge suchstellende Person vorgängig. 3 Die Kostenfolgen für Rechtsmittelverfahren richten sich nach den einschlägigen Bestimmungen des kantonalen und kommunalen Rechts. 4. Schlussbestimmungen
Art. 13
Übergangsrecht 1 Dieses Gesetz gilt für amtliche Dokumente, die nach dessen Inkrafttre ten erstellt oder empfangen wurden. Die Einsicht in ältere amtliche Doku mente richtet sich nach den bisherigen Bestimmungen. 2 Auf bestehende Leistungsvereinbarungen, welche die Anwendung des Öffentlichkeitsprinzips nicht vorsehen, findet das Gesetz keine Anwen dung. Informationen zum Erlass Urspüngliche Fundstelle: OGS 2022, 29 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. März 2023 (OGS 2023, 1) Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 13. Juni 2022, Kantons ratssitzungen vom 27. Oktober und 1. Dezember 2022 (22.22.01) 6
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 01.12.2022 01.03.2023 Erlass Erstfassung OGS 2022, 29 7
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 01.12.2022 01.03.2023 Erstfassung OGS 2022, 29 8