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    Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition (514.541)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    b. Handlungsfähigkeit;
    c. körperlicher oder geistiger Zustand, der kein erhöhtes Risiko für den Umgang mit Waffen schafft;
    d. guter Leumund;
    e. Nachweis der vom Waffengesetz verlangten besonderen Fähigkeiten.
    ² Das EJPD erstellt die Formulare für Gesuche, Bewilligungen und Verzeichnisse sowie einen Mustervertrag für die Übertragung einer Waffe oder eines wesentlichen Waffenbestandteils ohne Waffenerwerbsschein (Art. 11 Abs. 1 WG). Die Formulare und der Mustervertrag können bei der zuständigen kantonalen Behörde bezogen werden.¹¹⁰
    ³ Formulare, die bei den zuständigen Behörden eingereicht oder an diese zurückgesandt wurden, sind nach 15 Jahren zu vernichten.
    ¹¹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 14. Juni 2019, in Kraft seit 15. Aug. 2019 ( AS 2019 2377 ).
    Art. 53 Kontrolle
    (Art. 29 WG)
    ¹ Die zuständige kantonale Behörde übt die Kontrolle aus über Herstellung, Umbau und Abänderung sowie Beschaffung, Vertrieb und Vermittlung von Waffen, wesentlichen und besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen.
    ² Sie kontrolliert mindestens alle zwei Jahre insbesondere, ob die Waffenhandlungen entsprechend den Bestimmungen des Waffengesetzes, dieser Verordnung und den vom EJPD aufgestellten Mindestanforderungen für Geschäftsräume sowie den an die Bewilligung geknüpften Bedingungen und Auflagen betrieben werden.
    ³ Die Zentralstelle Waffen übt im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Kontrolle aus über das Verbringen von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, besonders konstruierten Waffenbestandteilen, Munition und Munitionsbestandteilen in das schweizerische Staatsgebiet und über die Ausfuhr solcher Gegenstände.
    Art. 54 Verfahren nach einer Beschlagnahme ohne Rückgabemöglichkeit
    (Art. 31 Abs. 5 WG)¹¹¹
    ¹ Ist der nach Artikel 31 WG beschlagnahmte Gegenstand verwertbar, so kann die zuständige Behörde frei darüber verfügen.¹¹²
    ² Ist der Gegenstand nicht verwertbar, so kann ihn die zuständige Behörde aufbewahren, zerstören oder an einen wissenschaftlichen Dienst der Kriminalpolizei oder ein Museum einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft übertragen.¹¹³
    ³ Die eigentumsberechtigte Person ist zu entschädigen, wenn ihr der Gegenstand nicht zurückgegeben werden kann.¹¹⁴
    ⁴ Wird der Gegenstand veräussert, so entspricht die Entschädigung dem erzielten Erlös. In den übrigen Fällen entspricht sie dem effektiven Wert des Gegenstandes. Die Kosten der Aufbewahrung und der Veräusserung werden von der Entschädigung abgezogen.
    ⁵ Kann kein Entschädigungsverfahren durchgeführt werden, insbesondere weil die eigentumsberechtigte Person unbekannt oder nicht auffindbar ist, so verfällt der erzielte Erlös dem Staat.
    ¹¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 ( AS 2010 2827 ).
    ¹¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 ( AS 2010 2827 ).
    ¹¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 ( AS 2010 2827 ).
    ¹¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juni 2010, in Kraft seit 28. Juli 2010 ( AS 2010 2827 ).
    Art. 54 a ¹¹⁵ Definitive Einziehung bei fehlender Markierung
    (Art. 31 WG)
    Feuerwaffen, wesentliche Bestandteile von Feuerwaffen und Feuerwaffenzubehör, die unzulässigerweise ohne Markierung nach Artikel 31 Absatz 2 in das schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind, sind von der zuständigen Behörde definitiv einzuziehen.
    ¹¹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Juli 2013 ( AS 2012 6781 ).

    8. Kapitel: Gebühren

    Art. 55 ¹¹⁶ Gebührenansätze
    (Art. 32 WG)
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