Vorherige Seite
    Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Tei... (220)
    1 - 2524 - 525
    Nächste Seite
    CH - Schweizer Bundesrecht
    ³ Die Abberufung der von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts abgeordneten Mitglieder der Verwaltung und der Revisionsstelle steht nur der Körperschaft selbst zu.⁷⁶⁰ Diese haftet gegenüber der Genossenschaft, den Genossenschaftern und den Gläubiger für diese Mitglieder, unter Vorbehalt des Rückgriffs nach dem Rechte des Bundes und der Kantone.
    ⁷⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4791 ; BBl 2002 3148 , 2004 3969 ).
    ⁷⁶⁰ Fassung erster Satz gemäss Ziff. I 3 des BG vom 16. Dez. 2005 (GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2008 ( AS 2007 4791 ; BBl 2002 3148 , 2004 3969 ).

    Vierte Abteilung: ⁷⁶¹ Handelsregister, Geschäftsfirmen und kaufmännische Buchführung

    ⁷⁶¹ Fassung gemäss BG vom 18. Dez. 1936, in Kraft seit 1. Juli 1937 ( AS 53 185 ; BBl 1928 I 205 , 1932 I 217 ). Siehe die Schl- und UeB zu den Tit. XXIV–XXXIII am Schluss des OR.

    Dreissigster Titel: ⁷⁶² Das Handelsregister

    ⁷⁶² Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 17. März 2017 (Handelsregisterrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2021, Art. 928 b und 928 c in Kraft seit 1. April 2020 ( AS 2020 957 ; BBl 2015 3617 ).

    A. Begriff und Zweck

    Art. 927
    ¹ Das Handelsregister ist ein Verbund staatlich geführter Datenbanken. Es bezweckt namentlich die Erfassung und die Offenlegung rechtlich relevanter Tatsachen über Rechtseinheiten und dient der Rechtssicherheit sowie dem Schutz Dritter.
    ² Rechtseinheiten im Sinne dieses Titels sind:
    1. Einzelunternehmen;
    2. Kollektivgesellschaften;
    3. Kommanditgesellschaften;
    4. Aktiengesellschaften;
    5. Kommanditaktiengesellschaften;
    6. Gesellschaften mit beschränkter Haftung;
    7. Genossenschaften;
    8. Vereine;
    9. Stiftungen;
    10. Kommanditgesellschaften für kollektive Kapitalanlagen;
    11. Investmentgesellschaften mit festem Kapital;
    12. Investmentgesellschaften mit variablem Kapital;
    13. Institute des öffentlichen Rechts;
    14. Zweigniederlassungen.

    B. Organisation

    I. Handelsregisterbehörden

    Art. 928
    ¹ Die Führung der Handelsregisterämter obliegt den Kantonen. Es steht ihnen frei, das Handelsregister kantonsübergreifend zu führen.
    ² Der Bund übt die Oberaufsicht über die Handelsregisterführung aus.

    II. Zusammenarbeit zwischen den Behörden

    Art. 928 a
    ¹ Die Handelsregisterbehörden arbeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. Sie erteilen einander diejenigen Auskünfte und übermitteln einander diejenigen Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.
    ² Sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, teilen Gerichte und Verwaltungsbehörden des Bundes und der Kantone den Handelsregisterämtern Tatsachen mit, die eine Pflicht zur Eintragung, Änderung oder Löschung im Handelsregister begründen.
    ³ Auskünfte und Mitteilungen erfolgen gebührenfrei.

    C. Zentrale Datenbanken

    Art. 928 b
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren