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    Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (150.1)
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    2 Entscheide sind auch die Zwischenentscheide, die Vollstreckungsentschei - de, die Entscheide, die auf Beschwerde oder Klage hin ergehen, sowie die Entscheide, die im Rahmen der in den Artikeln 103 bis 112 vorgesehenen be - sonderen Verfahren getroffen werden.
    3 Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprü - chen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Entscheide.

    Art. 5 Unanwendbarkeit – Grundsätzliche

    1 Dieses Gesetz gilt nicht für:
    a) verwaltungsinterne Handlungen wie Dienstanweisungen und Anord - nungen über Organisation oder Arbeitsweise der Dienststellen;
    b) Entscheide der Zivil- und Strafgerichtsbehörden, ausser wenn diese Be - hörden aufgrund von Befugnissen aus der Gesetzgebung über das Staatspersonal handeln;
    c) Entscheide der anerkannten Kirchen, ausgenommen solche auf dem Ge - biet der Kirchensteuern;
    d) Handlungen der Organe des Erwachsenenschutzes und der Schuldbe - treibungs- und Konkursorgane.

    Art. 6 Unanwendbarkeit – Teilweise

    1 Dieses Gesetz gilt nicht für erstinstanzliche Entscheide über:
    a) die Anstellung von Personal, die Stellenwechsel und die Beförderungen im öffentlichen Dienst;
    b) die Beurteilung der Arbeit, der Fähigkeiten und des Benehmens einer Person, insbesondere die Bewertung von Prüfungen an Schulen sowie von Berufs- oder Fähigkeitsprüfungen;
    c) die Führung der durch das Bundesprivatrecht geschaffenen Register;
    d) die sich aus der Aufsichtsgewalt ergebenden Inspektionsmassnahmen;
    e) Verwaltungsangelegenheiten, die aufgrund ihrer Natur auf der Stelle durch sofort vollstreckbaren Entscheid erledigt werden müssen.
    2 Besteht eine Lücke, so sind die Bestimmungen dieses Gesetzes jedoch an - wendbar, wenn die besondere Natur der Angelegenheit dem nicht entgegen - steht.

    Art. 7 Vorbehaltenes Recht

    1 Vorbehalten bleiben die kantonalen Bestimmungen, die dieses Gesetz er - gänzen oder näher ausführen, sowie diejenigen, die davon abweichen und durch ein Gesetz oder gestützt auf ein Gesetz erlassen worden sind.
    2 Vorbehalten bleiben zudem die bundesrechtlichen Bestimmungen, insbe - sondere diejenigen im Bereich der Sozialversicherungen, sowie die interkan - tonalen und internationalen Vereinbarungen.

    Art. 7a Anspruch auf richterliche Überprüfung

    1 Die Beschwerdemöglichkeit nach Artikel 114 Abs. 2 Bst. b kann auch aus - serhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geltend gemacht werden. Wenn nötig kann das Kantonsgericht von den Bestimmungen dieses Gesetzes ab - weichen, um die vom Bundesrecht oder vom internationalen Recht verlangte richterliche Überprüfung zu gewährleisten.
    1.2 Grundsätze für die Tätigkeit der Behörden

    Art. 8 Allgemeine Grundsätze

    1 Die Behörde sorgt unter Wahrung der Rechte der einzelnen für die Verwirk - lichung des öffentlichen Interesses.
    2 Sie beachtet folgende Grundsätze:
    a) die Gesetzmässigkeit;
    b) die Gleichbehandlung;
    c) die Verhältnismässigkeit;
    d) Treu und Glauben;
    e) das Willkürverbot.
    3 Sie hat innert angemessener Frist zu entscheiden und jeden überspitzten Formalismus zu unterlassen.
    4 Sie gibt dem Kind Gelegenheit, in allen Verfahren, die es berühren, persön - lich oder subsidiär durch einen Vertreter angehört zu werden. Wenn nötig betraut sie eine geeignete Stelle mit der Anhörung.

    Art. 9 Ermessen

    1 Bei der Ausübung ihres Ermessens richtet sich die Behörde nach objektiven und vernünftigen Kriterien. Sie wählt die den Umständen am besten ange - passte Massnahme.

    Art. 10 Anwendung des Rechts

    1 Die Behörde wendet das Recht von Amtes wegen an.
    2 Sie überprüft von Amtes wegen oder auf Antrag die Gültigkeit der auf den Einzelfall anwendbaren Vorschriften.
    3 Vorschriften, die dem Bundesrecht, der Kantonsverfassung oder einem hö - herrangigen kantonalen Erlass widersprechen, wendet sie nicht an.
    4 Eine untere Verwaltungsbehörde muss in einem erstinstanzlichen Verfahren oder einem Beschwerdeverfahren eine gesetzliche Bestimmung jedoch an - wenden, ausser wenn diese offensichtlich rechtswidrig ist.
    1.3 Parteien sowie Vertreter und Beistände

    Art. 11 Parteistellung

    1 Als Parteien gelten:
    a) die Personen, deren Rechte oder Pflichten vom zu treffenden Entscheid berührt werden könnten;
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