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    DE - Deutsches Bundesrecht
    (2) Die Zustimmung wird für höchstens ein Jahr erteilt. Sie kann nur dann erneut erteilt werden, wenn das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation oder zur Erteilung der Berufsausübungserlaubnis bei der für die berufliche Anerkennung zuständigen Stelle betrieben wird. Das Verfahren umfasst die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen einschließlich sich daran anschließender Prüfungen, die für die Feststellung der Gleichwertigkeit oder die Erteilung der Berufsausübungserlaubnis erforderlich sind. § 9 findet keine Anwendung.

    § 3 Leitende Angestellte, Führungskräfte und Spezialisten

    Die Zustimmung kann erteilt werden für
    1. leitende Angestellte,
    2. Mitglieder des Organs einer juristischen Person, die zur gesetzlichen Vertretung berechtigt sind, oder
    3. Personen, die für die Ausübung einer inländischen qualifizierten Beschäftigung über besondere, vor allem unternehmensspezifische Spezialkenntnisse verfügen.

    § 4 (weggefallen)

    § 5 Wissenschaft, Forschung und Entwicklung

    Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an
    1. wissenschaftliches Personal von Hochschulen und von Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen, das nicht bereits in den Anwendungsbereich der §§ 18d und 18f des Aufenthaltsgesetzes fällt,
    2. Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler an einer Hochschule oder an einer öffentlich-rechtlichen oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierten oder als öffentliches Unternehmen in privater Rechtsform geführten Forschungseinrichtung, die nicht bereits in den Anwendungsbereich der §§ 18d und 18f des Aufenthaltsgesetzes fallen,
    3. Ingenieurinnen und Ingenieure sowie Technikerinnen und Techniker als technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Forschungsteam einer Gastwissenschaftlerin oder eines Gastwissenschaftlers,
    4. Lehrkräfte öffentlicher Schulen oder staatlich genehmigter privater Ersatzschulen oder anerkannter privater Ergänzungsschulen oder
    5. Lehrkräfte zur Sprachvermittlung an Hochschulen.

    § 6 Beschäftigung bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung

    (1) Die Zustimmung zur Ausübung einer inländischen qualifizierten Beschäftigung kann Ausländerinnen und Ausländern erteilt werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer über Folgendes verfügt:
    1. eine in den letzten fünf Jahren erworbene, mindestens zweijährige Berufserfahrung, die die Ausländerin oder den Ausländer zu der Beschäftigung befähigt,
    2. einen Arbeitsplatz, bei dem die Höhe des Gehalts mindestens 45 Prozent der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt, oder ein Angebot für einen solchen Arbeitsplatz und
    3. eine der folgenden Qualifikationen:
    a) eine ausländische Berufsqualifikation, die von dem Staat, in dem sie erworben wurde, staatlich anerkannt ist und deren Erlangung eine Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren vorausgesetzt hat,
    b) einen ausländischen Hochschulabschluss, der von dem Staat, in dem er erworben wurde, staatlich anerkannt ist, oder
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