Bewilligungspflicht 1 Eine Berufsausübungsbewilligung benötigt, wer in eigener fachlicher Verantwortung einen Beruf im Bereich des Gesundheitswesens ausübt, der: * a. unter das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe 20 ) fällt; b. unter das Bundesgesetz über die Psychologieberufe 21 ) fällt; b1. * unter das Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe 22 ) fällt; c. in der Krankenversicherungsgesetzgebung zur Gruppe der Leis tungserbringer zählt; d. gestützt auf die Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen 23 ) im Nationalen Register der nicht-uni versitären Gesundheitsberufe (NAREG) erwähnt ist oder e. gemäss übergeordnetem Recht als bewilligungspflichtig bezeichnet wird oder in einem entsprechenden Register aufgeführt ist. 2 Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an die Gesuchsunterlagen, die Tätigkeit, welche unter der fachlichen Verantwortung und direkten Auf sicht einer Fachperson mit der entsprechenden Bewilligung ausgeübt wird, die Stellvertretung und die erforderlichen Fachkenntnisse in Ausfüh rungsbestimmungen. * 3 Er kann, sofern dies mit dem übergeordneten Recht in Einklang steht, weitere Tätigkeiten, welche geeignet sind, Leib und Leben zu gefährden, einer Bewilligungspflicht unterstellen oder gewisse Berufe im Bereich des Gesundheitswesens von der Bewilligungspflicht befreien. 20) SR 811.11 21) SR 935.81 22) SR 811.21 23) GDB 410.4 16
Art. 32
Ausnahmen von der Bewilligungspflicht 1 Personen, welche eine bewilligungspflichtige Tätigkeit im Bereich des Gesundheitswesens ausüben und über eine ausländische Berufsaus übungsbewilligung oder eine Berufsausübungsbewilligung eines anderen Kantons verfügen, dürfen ihren Beruf gemäss den geltenden internationa len Abkommen und bundesrechtlichen Vorschriften während längstens 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr im Kanton Obwalden ausüben, ohne eine Berufsausübungsbewilligung einzuholen. Einschränkungen und Auflagen ihrer Bewilligung gelten auch für diese Tätigkeit. Diese Personen müssen sich vorgängig beim Sicherheits- und Sozialdepartement 24 ) und bei mit der Behandlung oder Pflege von Tieren im Zusammenhang stehenden Tätig keiten beim Kantonstierarzt bzw. bei der Kantonstierärztin melden. * 1a Die Voraussetzungen für die Aufnahme der Tätigkeit werden in einem beschleunigten, kostenlosen Verfahren geprüft. Der betreffenden Person wird im Anschluss mitgeteilt, ob sie die Tätigkeit aufnehmen darf. * 2 Auf Inhaber und Inhaberinnen ausserkantonaler Berufsausübungsbewil ligungen gelangt das Verfahren gemäss Absatz 1 und 1a unabhängig von der Dauer der Berufsausübung sinngemäss zur Anwendung. * 3 Keiner Berufsausübungsbewilligung bedürfen fachlich ausgebildete Per sonen im Angestelltenverhältnis, die unter der fachlichen Verantwortung und direkten Aufsicht einer Fachperson mit einer Berufsausübungsbewilli gung der gleichen Berufsgattung stehen. Bei Ärzten und Ärztinnen muss die beaufsichtigende Fachperson über denselben Facharzttitel verfügen. * 4 Für angestellte, unter der fachlichen Verantwortung einer Fachperson mit einer Berufsausübungsbewilligung der gleichen Berufsgattung stehen de Personen, welche universitäre Medizinal- oder Psychologieberufe aus üben, ist eine Assistentenbewilligung durch die beaufsichtigende Fach person einzuholen. * 24) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Juli 2022 angepasst (OGS 2022, 20) 17