b) sie prüft die Berichte des Rates, des Generaldirektors und der Nebenorgane der Konferenz;
c) sie genehmigt nach Artikel 14 das Arbeitsprogramm, den ordentlichen Haushalt und den Betriebshaushalt der Organisation, legt nach Artikel 15 den Beitragsschlüssel fest, genehmigt die Finanzordnung der Organisation und wacht darüber, dass die finanziellen Mittel der Organisation wirksam eingesetzt werden;
d) sie ist befugt, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder Abkommen oder Übereinkommen zu beschliessen, die in die Zuständigkeit der Organisation fallende Angelegenheiten betreffen, und bezüglich solcher Abkommen oder Übereinkommen Empfehlungen an die Mitglieder zu richten;
e) sie richtet in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Organisation fallen, Empfehlungen an die Mitglieder und an die internationalen Organisationen;
f) sie trifft andere geeignete Massnahmen, damit die Organisation ihre Ziele verfolgen und ihre Aufgabe wahrnehmen kann.
4. Die Konferenz kann dem Rat ihre Rechte und Aufgaben übertragen, soweit sie es für wünschenswert hält; hiervon ausgenommen sind die Rechte und Aufgaben nach Artikel 3 Buchstabe b; Artikel 4; Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a, b, c und d; Artikel 9 Absatz 1; Artikel 10 Absatz 1; Artikel 11 Absatz 2; Artikel 14 Absätze 4 und 6; Artikel 15; Artikel 18; Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe b und Anhang I.
5. Die Konferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.
6. Jedes Mitglied hat in der Konferenz eine Stimme. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder, soweit in dieser Satzung oder in der Geschäftsordnung der Konferenz nichts anderes bestimmt ist.
Art. 9 Rat für industrielle Entwicklung
1. Der Rat besteht aus 53 Mitgliedern der Organisation; sie werden von der Konferenz gewählt, die den Grundsatz einer ausgewogenen geographischen Vertretung gebührend berücksichtigt. Bei der Wahl der Mitglieder des Rates legt die Konferenz die folgende Sitzverteilung zugrunde: 33 Mitglieder des Rates werden aus den Staaten gewählt, die in den Teilen A und C, 15 aus den Staaten, die in Teil B und 5 aus den Staaten, die in Teil D des Anhangs I aufgeführt sind.
2. Die Amtszeit der Mitglieder des Rates dauert vom Ende der ordentlichen Session der Konferenz, auf der sie gewählt werden, bis zum Ende der vier Jahre danach stattfindenden ordentlichen Session der Konferenz; jedoch beginnt die Amtszeit der Mitglieder, die auf der ersten Session gewählt werden, mit dem Zeitpunkt dieser Wahl, wobei die Hälfte von ihnen nur bis zum Ende der zwei Jahre danach stattfindenden ordentlichen Tagung im Amt bleiben. Die Mitglieder des Rates können wiedergewählt werden.
3. a) Der Rat hält mindestens eine ordentliche Session im Jahr ab, und zwar zu dem von ihm bestimmten Zeitpunkt. Auf Antrag der Mehrheit aller Ratsmitglieder wird er vom Generaldirektor zu einer ausserordentlichen Session einberufen.
b) Die Sessionen finden am Sitz der Organisation statt, sofern der Rat nichts anderes beschliesst.
4. Ausser den sonstigen in dieser Satzung bezeichneten oder ihm von der Konferenz übertragenen Aufgaben nimmt der Rat folgende Aufgaben wahr:
a) Er überwacht im Auftrag der Konferenz die Durchführung des genehmigten Arbeitsprogramms und die Einhaltung des entsprechenden ordentlichen Haushalts und Betriebshaushalts sowie die Durchführung anderer Beschlüsse der Konferenz;
b) er empfiehlt der Konferenz einen Beitragsschlüssel für die Ausgaben im ordentlichen Haushalt;
c) er berichtet der Konferenz auf jeder ordentlichen Session über seine Tätigkeit;
d) er ersucht die Mitglieder um Auskunft über ihre die Arbeit der Organisation betreffende Tätigkeit;