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    Satzung der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (0.974.11)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    3.  Die Beiträge, die das austretende Mitglied für das Rechnungsjahr zu zahlen hat, das auf das Jahr der Hinterlegung der Urkunde folgt, sind die gleichen wie die Pflichtbeiträge im Jahr der Hinterlegung. Zusätzlich leistet das austretende Mitglied alle freiwilligen Beiträge, die es vor der Hinterlegung angekündigt hat.

    Kapitel III  Organe

    Art. 7 Haupt‑ und Nebenorgane
    1.  Die Hauptorgane der Organisation sind
    a) die Generalkonferenz (als «Konferenz» bezeichnet),
    b) der Rat für industrielle Entwicklung (als «Rat» bezeichnet);
    c) das Sekretariat.
    2.  Es wird ein Programm‑ und Haushaltsausschuss eingesetzt, der den Rat bei der Vorbereitung und Prüfung des Arbeitsprogramms, des ordentlichen Haushalts und des Betriebshaushalts der Organisation sowie anderer die Organisation betreffender finanzieller Fragen unterstützt.
    3.  Andere Nebenorgane, insbesondere Fachausschüsse, können von der Konferenz oder vorn Rat eingesetzt werden, wobei diese den Grundsatz einer ausgewogenen geographischen Vertretung gebührend berücksichtigen.
    Art. 8 Generalkonferenz
    1.  Die Konferenz besteht aus Vertretern aller Mitglieder.
    2. a) Die Konferenz hält alle zwei Jahre eine ordentliche Session ab, sofern sie nichts anderes beschliesst. Auf Antrag des Rates oder der Mehrheit aller Mitglieder wird sie vom Generaldirektor zu einer ausserordentlichen Session einberufen.
    b) Die ordentlichen Sessionen finden am Sitz der Organisation statt, sofern die Konferenz nichts anderes beschliesst. Der Ort einer ausserordentlichen Session wird vom Rat festgelegt.
    3.  Ausser den sonstigen in dieser Satzung bezeichneten nimmt die Konferenz folgende Aufgaben wahr:
    a) Sie bestimmt die Leitlinien und die allgemeinen Ziele der Organisation;
    b) sie prüft die Berichte des Rates, des Generaldirektors und der Nebenorgane der Konferenz;
    c) sie genehmigt nach Artikel 14 das Arbeitsprogramm, den ordentlichen Haushalt und den Betriebshaushalt der Organisation, legt nach Artikel 15 den Beitragsschlüssel fest, genehmigt die Finanzordnung der Organisation und wacht darüber, dass die finanziellen Mittel der Organisation wirksam eingesetzt werden;
    d) sie ist befugt, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder Abkommen oder Übereinkommen zu beschliessen, die in die Zuständigkeit der Organisation fallende Angelegenheiten betreffen, und bezüglich solcher Abkommen oder Übereinkommen Empfehlungen an die Mitglieder zu richten;
    e) sie richtet in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Organisation fallen, Empfehlungen an die Mitglieder und an die internationalen Organisationen;
    f) sie trifft andere geeignete Massnahmen, damit die Organisation ihre Ziele verfolgen und ihre Aufgabe wahrnehmen kann.
    4.  Die Konferenz kann dem Rat ihre Rechte und Aufgaben übertragen, soweit sie es für wünschenswert hält; hiervon ausgenommen sind die Rechte und Aufgaben nach Artikel 3 Buchstabe b; Artikel 4; Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben a, b, c und d; Artikel 9 Absatz 1; Artikel 10 Absatz 1; Artikel 11 Absatz 2; Artikel 14 Absätze 4 und 6; Artikel 15; Artikel 18; Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b und Absatz 3 Buchstabe b und Anhang I.
    5.  Die Konferenz gibt sich eine Geschäftsordnung.
    6.  Jedes Mitglied hat in der Konferenz eine Stimme. Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder, soweit in dieser Satzung oder in der Geschäftsordnung der Konferenz nichts anderes bestimmt ist.
    Art. 9 Rat für industrielle Entwicklung
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