³ Das BLV bestimmt die Untersuchungsmethoden zum Nachweis der venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis. Es berücksichtigt dabei die vom Internationalen Tierseuchenamt anerkannten Untersuchungsmethoden.
⁴ Das BLV kann die notwendigen Untersuchungen und Massnahmen zur Überwachung und Bekämpfung der venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis gebietsweise oder landesweit vorschreiben und sie auf weitere Tierarten ausweiten.
⁵⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ).
Art. 244 b ⁵⁸⁸ Meldepflicht
Der Kantonstierarzt meldet jeden Verdacht auf venezolanische Pferdeenzephalomyelitis dem Kantonsarzt.
⁵⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ).
Art. 244 c Verdachtsfall
¹ Verdacht auf venezolanische Pferdeenzephalomyelitis liegt vor, wenn:⁵⁸⁹
a. die serologische Untersuchung bei einem Tier einen positiven Befund ergeben hat; oder
b. epidemiologische Abklärungen auf eine Verseuchung hindeuten.
² Liegt ein Verdacht vor, so ordnet der Kantonstierarzt bis zu dessen Widerlegung die einfache Sperre 1. Grades über den betroffenen Bestand an.
⁵⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ).
Art. 244 d Seuchenfall
¹ Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung der venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand.⁵⁹⁰
² Ausserdem ordnet er folgende Massnahmen an:
a. die epidemiologische Abklärung;
abis.⁵⁹¹
die Ausmerzung der verseuchten Tiere;
b. die Reinigung und Desinfektion der Stallungen;
c. weitere zur Verhinderung der Seuchenübertragung notwendige Massnahmen wie ein Verbot der Übertragung von Blutprodukten der Tiere des betroffenen Bestandes oder das Abschirmen des Bestandes gegenüber Mücken.
³ …⁵⁹²
⁴ Er hebt die Sperre auf, wenn die Untersuchung der verbleibenden Tiere den Nachweis erbracht hat, dass diese nicht als Ansteckungsquelle für Menschen oder für andere Tiere in Betracht kommen.
⁵⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ).
⁵⁹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ).
⁵⁹² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, mit Wirkung seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ).
Art. 244 e Entschädigung
Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b und d TSG werden nicht entschädigt.
10. Abschnitt: ⁵⁹³ Lungenentzündungen der Schweine
⁵⁹³ Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6859 ).
A. Enzootische Pneumonie
Art. 245 Geltungsbereich
Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der durch Myco plasma hyopneumoniae verursachten Lungenentzündung der Schweine.
Art. 245 a Diagnose
¹ Enzootische Pneumonie (EP) liegt vor, wenn:
a. der Erregernachweis positiv ausfällt; und
b. die klinischen Symptome, der makroskopische Lungenbefund oder die epidemiologischen Abklärungen für EP sprechen.
² Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Entnahme und Untersuchung von Proben.