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    Tierseuchenverordnung (916.401)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ³ Das BLV bestimmt die Untersuchungsmethoden zum Nachweis der venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis. Es berücksichtigt dabei die vom Internationalen Tierseuchen­amt anerkannten Untersuchungsmethoden.
    ⁴ Das BLV kann die notwendigen Untersuchungen und Massnahmen zur Überwachung und Bekämpfung der venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis gebietsweise oder landesweit vorschreiben und sie auf weitere Tierarten ausweiten.
    ⁵⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ).
    Art. 244 b ⁵⁸⁸ Meldepflicht
    Der Kantonstierarzt meldet jeden Verdacht auf venezolanische Pferdeenzephalomyelitis dem Kantonsarzt.
    ⁵⁸⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ).
    Art. 244 c Verdachtsfall
    ¹ Verdacht auf venezolanische Pferdeenzephalomyelitis liegt vor, wenn:⁵⁸⁹
    a. die serologische Untersuchung bei einem Tier einen positiven Befund ergeben hat; oder
    b. epidemiologische Abklärungen auf eine Verseuchung hindeuten.
    ² Liegt ein Verdacht vor, so ordnet der Kantonstierarzt bis zu dessen Widerlegung die einfache Sperre 1. Grades über den betroffenen Bestand an.
    ⁵⁸⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ).
    Art. 244 d Seuchenfall
    ¹ Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung der venezolanischen Pferdeenzephalomyelitis die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand.⁵⁹⁰
    ² Ausserdem ordnet er folgende Massnahmen an:
    a. die epidemiologische Abklärung;
    abis.⁵⁹¹
    die Ausmerzung der verseuchten Tiere;
    b. die Reinigung und Desinfektion der Stallungen;
    c. weitere zur Verhinderung der Seuchenübertragung notwendige Massnahmen wie ein Verbot der Übertragung von Blutprodukten der Tiere des betroffenen Bestandes oder das Abschirmen des Bestandes gegenüber Mücken.
    ³ …⁵⁹²
    ⁴ Er hebt die Sperre auf, wenn die Untersuchung der verbleibenden Tiere den Nachweis erbracht hat, dass diese nicht als Ansteckungsquelle für Menschen oder für andere Tiere in Betracht kommen.
    ⁵⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ).
    ⁵⁹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ).
    ⁵⁹² Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, mit Wirkung seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ).
    Art. 244 e Entschädigung
    Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a, b und d TSG werden nicht entschädigt.

    10. Abschnitt: ⁵⁹³ Lungenentzündungen der Schweine

    ⁵⁹³ Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6859 ).

    A. Enzootische Pneumonie

    Art. 245 Geltungsbereich
    Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der durch Myco ­plasma hyopneumoniae verursachten Lungenentzündung der Schweine.
    Art. 245 a Diagnose
    ¹ Enzootische Pneumonie (EP) liegt vor, wenn:
    a. der Erregernachweis positiv ausfällt; und
    b. die klinischen Symptome, der makroskopische Lungenbefund oder die epidemiologischen Abklärungen für EP sprechen.
    ² Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Entnahme und Untersuchung von Proben.
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