2 Das Tiefbauamt 5 ) führt das Verzeichnis der Gemeindestrassen. Das Amt für Wald und Landschaft führt das Verzeichnis der beitragsberechtigten Strassen der übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften. 3 Die Einwohnergemeinden melden dem Tiefbauamt, die übrigen öffent lich-rechtlichen Körperschaften dem Amt für Wald und Landschaft, bis zum 31. Januar: a. neue Strassen mit Klassierungsvorschlag; b. Änderungen der Eigentums- und Unterhaltsverhältnisse; c. Strassen, die mit Fahrverboten belegt oder von Fahrverboten befreit werden; d. Begehren um Änderung der Klassierung. 4 Die Aufnahme neuer Strassen der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und die Einstufung in die Klassen G I und D I bedürfen der Zustimmung des Regierungsrats. 5 Für die Bemessung der Beiträge und Anteile im laufenden Jahr sind die am 1. Januar bestehenden Eigentums-, Unterhalts- und Signalisationsver hältnisse massgebend. 6 Das Tiefbauamt verteilt aufgrund beider Verzeichnisse die zur Verfü gung stehenden Mittel und bedient die Gemeinden mit den nachgeführten Verzeichnissen.
Art. 4
Strassenklassierung und Gewichtung 1 Die Strassen werden wie folgt klassiert und gewichtet: a. Kategorie G: Gemeindestrassen: 1. Klasse G I: Besonders wichtige Strassen Gewichtung 1,3 2. Klasse G II: Übrige Strassen Gewichtung 1,0 3. Klasse G III: Kein Eigentum, nur Unterhalt Gewichtung 0,4 b. Kategorie D: Strassen der übrigen öffentlich-rechtlichen Körper schaften: 1. Klasse D I: Besonders wichtige Strassen Gewichtung 1,1 2. Klasse D II: Übrige Strassen Gewichtung 0,9 2 Strassen der Klasse D I mit Funktion einer Ortsverbindung werden wie Strassen der Klasse G I gewichtet. 5) Gestützt auf Art. 11c Abs. 3 des Publikationsgesetzes (GDB 131.1 ) formlos auf den 1. Januar 2023 angepasst (OGS 2022, 25). Die Anpassung wurde im ganzen Erlass vorgenommen. 2
3 Die Gewichtung ist so anzupassen, dass der Anteil der Einwohnerge meinden an Strassen der Kategorie G mindestens 50 Prozent des ge samten beitragsberechtigten und gewichteten Strassennetzes (Katego rie G und D) beträgt.
Art. 5
Zweckentfremdungsverbot 1 Die gemäss dieser Verordnung ausgerichteten Kantonsbeiträge sind für den Neubau, Ausbau und Unterhalt der Strassen zu verwenden und dür fen nicht zweckentfremdet werden. 2 Aufwendungen für zur Strasse gehörende Anlagen (z.B. Trottoirs, Si cherheitseinrichtungen, Beleuchtung usw.) sind keine Zweckentfremdung. 3 Werden Kantonsbeiträge zweckentfremdet, so sind sie dem Kanton samt Zins zurückzuzahlen. 2. Mineralölsteueranteile
Art. 6
Anteilsberechtigung 1 Die Einwohnergemeinden sowie die übrigen öffentlich-rechtlichen Kör perschaften haben Anspruch auf den Kantonsanteil an der Mineralölsteu er für ihre beitragsberechtigten Strassen.
Art. 7
Mittel 1 Verteilt werden die Mittel aus den Mineralölsteuererträgen gemäss Art. 3 der Verordnung über die Verteilung der nicht werkgebundenen Mineralöl steueranteile 6 ) . 2 Mittel, die der Bund mit den Mineralölsteueranteilen ausschüttet, die aber nicht aus den Mineralölsteuererträgen stammen oder die er als Kom pensationszahlungen für andere entfallende Bundesleistungen bezeich net, werden vor der Verteilung an die Gemeinden in Abzug gebracht. 3 Der Kantonsanteil am Reinertrag der Autobahnvignette wird für Aufga ben der Kantonspolizei verwendet. 6) Neu: Art. 26 bis 30 Verordnung über die Verwendung der zweckgebundenen Mine ralölsteuer im Strassenverkehr (MinVV; SR 725.116.21 ) 3
Art. 8
Aufteilung zwischen den Gemeinden und Auszahlung 1 Die Gemeindeanteile werden im Verhältnis der gewichteten Strassenlän gen berechnet. 2 Die anteilsmässige Auszahlung an die Gemeinden erfolgt innert 30 Ta gen nach Eingang des Bundesbeitrags oder von Teilzahlungen. 3 Sobald das sich beim Bund in Bearbeitung befindliche neue Verzeichnis des Strassennetzes für die Mineralölsteuer-Verteilung massgebend wird, gilt dieses auch für die Verteilung an die Gemeinden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten unter sinngemässer Anwendung dieser Verord nung.