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    Einführungsgesetz zum Geldspielgesetz (975.3)
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    Einführungsgesetz zum Geldspielgesetz

    Einführungsgesetz zum Geldspielgesetz (EG BGS) vom 10. September 2020 (Stand 1. Januar 2021) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 28, Artikel 41 Absatz 1, Artikel 122, Artikel 125 bis 129 und Artikel 144 des Bundesgesetzes über Geldspiele vom 29. September 2017 (Geldspielgesetz, BGS) 1 ) , beschliesst: 1. Grossspiele und Verwendung des Reingewinns

    Art. 1

    Zulässigkeit 1 Die Durchführung von Grossspielen ist zugelassen.

    Art. 2

    Verwendung des Reingewinns 1 Der Kanton führt einen Swisslos-Fonds, der durch die dem Kanton ab gelieferten Reingewinne der Swisslos Interkantonale Landeslotterie (Swisslos) und deren Zinsen gespiesen wird. 2 Die Fondsmittel werden für gemeinnützige Zwecke, insbesondere für Projekte in folgenden Bereichen eingesetzt: a. Kultur und Denkmalpflege; b. Sport; c. Umwelt und Entwicklungshilfe; d. Bildung und Forschung; e. Soziales und Gesundheit. 3 Für Präventionsmassnahmen zur Suchtbekämpfung werden die dafür von Swisslos überwiesenen Beiträge und für die Deckung des Verwal tungsaufwands zwei Prozent des Reingewinns eingesetzt. 1) SR 935.51 OGS 2020, 39

    Art. 3

    Beitragsberechtigte 1 Beiträge können ausgerichtet werden an: a. gemeinnützige, kulturelle, sportliche und soziale Institutionen, Verei nigungen und Stiftungen; b. Vereine; c. Einzelpersonen. 2 Keine Beiträge werden gewährt an: a. Projekte zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen; b. Projekte, die durch Kantonsbeiträge zu wesentlichen Teilen finan ziert werden können; c. Projekte mit politischem, konfessionellem oder ideologischem Inhalt; d. die Äufnung von Reserven; e. interne, nicht öffentliche Anlässe von privaten oder kommunalen In stitutionen sowie Seminare; f. Veranstaltungen mit ausschliesslichem Festcharakter und Kongres se; g. Benefiz- und Wettbewerbsveranstaltungen; h. Nach- und Restfinanzierungen, Darlehen sowie Übernahme von De fiziten. 3 Beiträge werden in der Regel nur an konkrete und kontrollierbare Projekte ausgerichtet. 4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von Beiträgen.

    Art. 4

    Grundsätze der Beitragsgewährung 1 Beiträge werden - vorbehältlich des Bereichs Entwicklungshilfe - in der Regel gewährt für: a. Vorhaben im Kanton Obwalden oder mit einem Bezug zum Kanton Obwalden; b. Vorhaben, die für den Kanton Obwalden, die Region Zentralschweiz oder gesamtschweizerisch von erheblicher Bedeutung sind; c. Personen, die ihren Wohnsitz im Kanton Obwalden haben oder sinn gemäss die Kriterien gemäss Buchstaben a. oder b. erfüllen. 2 Bei der Vergabe von Beiträgen sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen und zu gewichten: a. Eigenleistungen und Finanzierung durch Dritte; b. nachhaltige Wirkung; 2
    c. gesellschaftlicher und kultureller Wert. Der Regierungsrat kann die einzelnen Kriterien in Ausführungsbestim mungen näher regeln.

    Art. 5

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