1 Die mit der fachlichen Leitung eines bewilligten Betriebs betraute Fach - person muss den Betrieb persönlich führen. Sie muss während der Öffnungszeiten in der Regel anwesend sein. Bei längerer Abwesenheit hat sie sich durch eine Fachperson mit entsprechender Berufsausübungsbewilli - gung vertreten zu lassen. Das Amt für Gesundheit kann ausnahmsweise auch eine Stellvertretung bewilligen, die keine entsprechende Berufsaus - übungsbewilligung hat.
2 Die Inhaberin oder der Inhaber der Betriebsbewilligung sorgt dafür, dass der Betrieb vorschriftgemäss geführt wird und dass die Dienstleistungen ausschliesslich durch Personen angeboten werden, die über die erforder - liche fachliche Qualifikation verfügen.
6. Abschnitt: Weitere Bestimmungen
Artikel 20 Ausübung bewilligter Tätigkeiten
Die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung darf den damit erlaubten Tätigkeitsbereich nicht überschreiten.
Artikel 21 Meldepflicht
Die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung hat dem Amt für Gesund - heit die Eröffnung, die Verlegung und die Aufgabe des Betriebs oder der Praxis sowie wesentliche Änderungen der Betriebsräumlichkeiten und -einrichtungen oder des Leistungsangebots innert 30 Tagen zu melden.
Artikel 22 Übergabe der Patientenakten bei Tätigkeitsaufgabe
1 Die Mitteilung über die Einstellung der Tätigkeit gemäss Artikel 35 Absatz 4 Gesundheitsgesetz hat vorgängig schriftlich an die Patientinnen und Patienten zu erfolgen. Ihnen muss darin mitgeteilt werden, innert welcher Frist die Aufzeichnungen beziehungsweise Patientenakten abgeholt werden können. Bei Patientinnen und Patienten, die die Akten nicht abholen, ist zu erfragen, an welche Nachfolgepraxis die Aufzeichnungen zu übergeben sind.
2 Patientenakten, die nicht den Patientinnen und Patienten oder der Nach - folgepraxis übergeben werden konnten, sind dem Kantonsarzt zu über - geben. Das Amt für Gesundheit kann Weisungen zur Übergabe erlassen.
3 Die Patientenakten von Medizinalpersonen werden vom Kantonsarzt 20 Jahre aufbewahrt, die der übrigen Gesundheitsfachpersonen zehn Jahre.
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Artikel 23 Übertragbare Krankheiten
Die Inhaberin oder der Inhaber einer Bewilligung hat übertragbare Krank - heiten im Sinn des Epidemiengesetzes 7 sowie den Verdacht auf solche Krankheiten sofort einer Ärztin oder einem Arzt zu melden.
Artikel 24 Medizinische Praxisassistentinnen und -assistenten (MPA)
1 Medizinische Praxisassistentinnen und -assistenten arbeiten im Namen und auf Rechnung ihrer Arbeitgeberin oder ihres Arbeitgebers und unter der Verantwortung einer Ärztin oder eines Arztes mit einer Berufsausübungsbe - willigung gemäss Artikel 19 Gesundheitsgesetz.
2 Sie verfügen über eine abgeschlossene Berufsausbildung mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis oder einem als gleichwertig aner - kannten Ausweis.
3 Die gemäss Absatz 1 verantwortliche Arztperson darf Tätigkeiten an die medizinischen Praxisassistentinnen und -assistenten delegieren, soweit diese durch die abgeschlossene Berufsausbildung bzw. ergänzende Sach - kundenachweise dazu befähigt sind. Die Delegation hat patientenspezifisch und schriftlich zu erfolgen. Die Erhebung von Befunden nach strukturierten und standardisierten Vorgaben ist delegierbar; nicht delegierbar sind die Diagnose- und die Indikationsstellung.
7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 25 Aufhebung bisherigen Rechts
Das Reglement vom 9. Dezember 2008 über die Berufe und Organisationen im Gesundheitswesen 8 wird aufgehoben.
Artikel 26 Übergangsbestimmung
Bei Inkrafttreten dieses Reglements dürfen berufstätige und fachlich selbst - ständige Dentalhygienikerinnen und Dentalhygieniker ihre Tätigkeit während einer Übergangsfrist von zwei Jahren weiterhin ohne Berufsausübungsbe - willigung ausüben.
Artikel 27 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
7 SR 818.101
8 RB 30.2117 9
Im Namen des Regierungsrats Der Landammann: Urs Janett Der Kanzleidirektor: Roman Balli
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