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    Gesetz über den Bau und Unterhalt der Strassen (622.1)
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    CH - NW
    1 Das Strassenwesen untersteht der Oberaufsicht des Regierungsrates. 2 Die unmittelbare Aufsicht obliegt: 1. * für Kantonsstrassen der zuständigen Direktion; 2. für Gemeindestrassen, öffentliche Strassen privater Eigentümer und Privatstrassen dem Gemeinderat. 3 Die Strassenaufsichtsbehörde überwacht die Erfüllung der Aufgaben, die den Trägern der Strassenbaulast obliegen, und trifft die erforderli - chen Massnahmen. 5

    Art. 17 * Strassenbauorgane

    1 Strassenbauorgane sind: 1. für Kantonsstrassen die zuständige Direktion; 2. für Gemeindestrassen der Gemeinderat, soweit die Gemeinde - ordnung nicht eine Kommission als Strassenbauorgan bezeich - net; 3. für öffentliche Strassen privater Eigentümer sowie für Privatstras - sen die Strasseneigentümerin oder der Strasseneigentümer und, soweit es die Wahrnehmung der hoheitlichen Befugnisse im Sin - ne dieses Gesetzes betrifft, der Gemeinderat. 2 Dem Strassenbauorgan obliegen Bau und Unterhalt der Strassen und die Wahrnehmung der hoheitlichen Befugnisse; es ist verpflichtet, für die Beseitigung gesetzwidriger Zustände zu sorgen.

    Art. 18 Ersatzvornahme

    1 Durch Verfügung des Regierungsrates kann der Kanton die einer Gemeinde nach Massgabe dieses Gesetzes obliegenden Aufgaben auf Kosten der Gemeinde ganz oder teilweise übernehmen: 1. wenn die Gemeinde darum nachsucht und nach den tatsächli - chen Verhältnissen ausserstande ist, die entsprechenden Aufga - ben selbst zu erfüllen; 2. wenn es die Sicherstellung des Werkes erfordert und die Gemein - de sich weigert, binnen einer vom Regierungsrat festzusetzenden angemessenen Frist die ihr übertragenen Aufgaben auszuführen. 2 Die gleichen Befugnisse stehen dem Gemeinderat in Bezug auf die öf - fentlichen Strassen privater Eigentümer und Privatstrassen zu.

    Art. 19 * ...

    3 Neuanlage und Ausbau der Strassen 3.1 Planung und Ausführungsprojekte

    Art. 20 * Planung

    1. Grundsätze 1 Die Planung hat abzuklären, welche Gebiete eine neue Verbindung durch Kantons-, Gemeinde- oder Privatstrassen benötigen, und welche bestehenden Strassen auszubauen sind. 6
    2 Die Strassen sind entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestim - mung nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik sowie unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit, des Umweltschut - zes und der Wirtschaftlichkeit zu planen. 3 Wenn es das öffentliche Interesse verlangt, kann der Landrat die Gemeinden verpflichten, zur Entlastung von Kantonsstrassen zusätzli - che Gemeindestrassen zu planen und zu erstellen.

    Art. 21 * 2. Verkehrsrichtpläne

    1 Der Kanton und die Gemeinden haben Verkehrsrichtpläne zu erlassen. Das Verfahren, der Inhalt und die Wirkung richten sich nach den Be - stimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung 7 ) .

    Art. 22 * ...

    Art. 22a * 3. Projektierung

    a) Aufgabe 1 Mit der Projektierung ist festzulegen, welche allgemeinen Linienführun - gen für eine Strasse in Betracht fallen. 2 Nach erfolgter Wahl der Linienführung ist ein generelles Projekt bereit - zustellen.

    Art. 22b * b) Zuständigkeit

    1 Die Projektierung der Kantonsstrassen ist von der Direktion in Zusam - menarbeit mit den interessierten Instanzen des Kantons und den Gemeinden durchzuführen. 2 Die Projektierung der Gemeindestrassen ist Sache des Gemeinderats, der die Direktion rechtzeitig zu verständigen hat, wenn durch die Projektierung kantonale Interessen berührt werden; auf Gesuch des Gemeinderats kann der Kanton die Projektierung der Gemeindestras - sen auf Kosten der Gemeinde übernehmen. 3 Die Projektierung der Privatstrassen ist von den interessierten Grund - eigentümerinnen und Grundeigentümern sowie den Inhaberinnen und Inhabern von Baurechten im Einvernehmen mit dem Gemeinderat durchzuführen. 7) NG 611.1 7

    Art. 22c * c) Auflage

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