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    Personalverordnung für die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz

    1 Personalverordnung für die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Personalverordnung) (vom 18. Juni 2004 1 ; Stand am 1. Januar 2007) Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz, gestützt auf Artikel 8 des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Konkordat) vom 15. Dezember 2000, beschliesst:

    Artikel 1 Grundsatz

    1 Für die Schulleitungen und die Dozierenden (Lehrende und Forschende) aller Teilschulen gelten betreffend die Anforderungen an die berufliche Qua- lifikation, die Unterrichtsverpflichtung und den beruflichen Auftrag sowie die Besoldung und die Lohnentwicklung die im Anhang genannten Bestimmun- gen des Personalrechts des Kantons Luzern betreffend die Anstellungsver- hältnisse von Schulleitungen und Dozierenden der Fachhochschule Zentral- schweiz.
    2 Befristet angestellte Mitarbeitende des Kompetenzbereichs Forschung und Entwicklung, die keine oder nur vorübergehende Lehrtätigkeiten von gerin- gem Umfang ausüben, gelten nicht als Dozierende im Sinne von Absatz 1.
    3 Für die übrigen Anstellungsmodalitäten, insbesondere auch das Verfahren betreffend die Wahl, die Anstellung und die Entlassung, die berufliche Al- ters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, die Versicherung gegen Unfall- und Berufskrankheiten sowie die Kinder- und Familienzulagen gilt unter Vorbehalt anderer Regelungen in der vorliegenden Verordnung das Recht der jeweiligen Trägerschaftsorganisation.
    4 Dozierende haben in der Regel nur mit einer Teilschule einen Arbeitsver- trag, auch wenn sie ihre Tätigkeit an mehreren Teilschulen ausüben. Für die Tätigkeit an einer anderen Teilschule wird zwischen den Teilschulen eine Entschädigung verrechnet. Dozierende, die ihre Tätigkeit an mehreren Teil- schulen ausüben, sind bezüglich der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bei derjenigen Trägerschaftsorganisation versichert, mit der ein Arbeitsvertrag besteht. ___________
    1 AB vom 23. Juli 2004.
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    Artikel 2 Berufliche Qu

    alifikation Für die berufliche Qualifikation der Dozierenden gelten neben den Bestim- mungen des Personalrechts des Kantons Luzern zusätzlich die in den Aner- kennungsreglementen der EDK statuierten Grundsätze.

    Artikel 3 Ausführungsb

    estimmungen
    1 Die Direktionskonferenz erlässt Ausführungsbestimmungen insbesondere a) zur einheitlichen Handhabung der Pensen der Dozierenden in der Aus- bildung, der Weiterbildung und den Zusatzausbildungen, für Forschung, Entwicklung und Dienstleistungen sowie für Spezialaufgaben, b) zur Einreihung und Einstufung der Dozierenden und c) zur einheitlichen Anwendung von Artikel 1 Absatz 2 betreffend die vor- übergehenden Lehrtätigkeiten. e) zur Verrechnung von Entschädigungen zwischen den Teilschulen für die Tätigkeit von Dozierenden an anderen Teilschulen gemäss Artikel 1 Ab- satz 4.
    2 Die Ausführungsbestimmungen bedürfen der Genehmigung durch den Konkordatsrat.

    Artikel 4 Besitzstand

    Bei der Übern ahme von Lehrpersonen Zentralschweizerischer Lehrerinnen- und Lehrerseminare ist hinsichtlich der Entlöhnung der Besitzstand in der Höhe des nominalen Jahresgehalts beziehungsweise der nominalen Jah- resbesoldung zum Zeitpunkt des definitiven Austritts aus dem Lehrerinnen- und Lehrerseminar zu wahren.

    Artikel 5 Übergangsregelung

    Schulleitu ngen und Dozierende, die beim Inkrafttreten der vorliegenden Ver- ordnung an einer Teilschule der PHZ angestellt sind, erhalten nach dem In- krafttreten mindestens denjenigen Betrag, der ihrer Besoldungseinreihung des Monats Juni 2004 entspricht. Die Lohnentwicklung erfolgt nach neuem Recht.
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    Artikel 6 Inkrafttreten

    Die Verordnun g tritt am 1. August 2004 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. Im Namen des Konkordatsrates Der Präsident: Josef Arnold Der Sekretär: Dr. Christoph Mylaeus-Renggli
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