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    Verfassung des Kantons Schaffhausen (131.223)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ³ Sie streben die Sozialziele im Rahmen ihrer verfassungsmässigen Zuständigkeiten und ihrer verfügbaren Mittel an.
    ⁴ Aus den Sozialzielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden.

    3 Volksrechte

    3.1 Stimm- und Wahlrecht

    Stimm- und Wahlrecht

    Art. 23
    ¹ Stimm- und wahlberechtigt in Kantons- und Gemeindeangelegenheiten sind alle im Kanton wohnhaften mündigen Schweizerinnen und Schweizer.
    ² Das Stimm- und Wahlrecht verpflichtet, an Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen.
    ³ Das Gesetz regelt den Ausschluss vom Stimm- und Wahlrecht. Es regelt die Ausnahmen von der Stimmpflicht.

    3.2 Wahlen

    Volkswahlen

    Art. 24
    Die Stimmberechtigten wählen
    a. den Kantonsrat
    b. den Regierungsrat
    c. die Schaffhauser Mitglieder des Ständerates und des Nationalrates.

    Wahlverfahren

    Art. 25
    ¹ Der Kantonsrat wird nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt.
    ² Die Zuteilung der Sitze an die politischen Gruppierungen erfolgt entsprechend deren Wählerstärke im Kanton.³
    ³ Die Einteilung der Wahlkreise wird durch den Kantonsrat vorgenommen. Die Sitze werden nach Massgabe der Wohnbevölkerung auf die Wahlkreise verteilt. Jedem Wahlkreis wird mindestens ein Sitz zugeteilt.
    ⁴ Bei den anderen kantonalen Wahlen gilt das Mehrheitswahlverfahren.
    ³ Angenommen in der Volksabstimmung vom 24. Febr. 2008 , in Kraft seit 1. Mai 2008. Gewährleistungsbeschluss vom 18. Dez. 2008 ( BBl 2009 555 Art. 1 Ziff. 3, 2008 6053 ).

    Abberufung

    Art. 26
    ¹ 1000 Stimmberechtigte können die Gesamterneuerung des Kantonsrates oder des Regierungsrates verlangen. Das Gesetz regelt das Verfahren.
    ² Spricht sich die Mehrheit der Stimmenden für die Abberufung aus, wird eine Erneuerungswahl durchgeführt.
    ³ Die neu gewählte Behörde beendet die Amtsdauer der abberufenen Behörde.

    3.3 Volksinitiative

    Gegenstand, Form

    Art. 27
    ¹ Mit einer Volksinitiative können 1000 Stimmberechtigte das Begehren stellen auf
    a. Total- oder Teilrevision der Verfassung
    b. Erlass, Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes
    c. Kündigung oder Aufnahme von Verhandlungen über Abschluss oder Änderung eines internationalen oder interkantonalen Vertrages, soweit er der Volksabstimmung untersteht
    d. Einreichen einer Standesinitiative.
    ² Das Begehren kann als allgemeine Anregung oder, sofern nicht die Totalrevision der Verfassung verlangt wird, als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht werden.

    Verfahren

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