Vorherige Seite
    Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen (510.51)
    11 - 121 - 2
    Nächste Seite
    CH - Schweizer Bundesrecht

    Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen (Militärische Plangenehmigungsverordnung, MPV)

    (Militärische Plangenehmigungsverordnung, MPV) vom 13. Dezember 1999 (Stand am 1. Januar 2024)
    ¹ SR 510.10 ² Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 19. Aug. 2020 über die Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 3995 ).

    1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

    Art. 1 Zweck und Geltungsbereich
    ¹ Diese Verordnung regelt das Plangenehmigungsverfahren für Bauten und Anlagen, die aus vorwiegend militärischen Gründen errichtet, geändert oder umgenutzt werden.
    ² Dabei handelt es sich insbesondere um Bauten und Anlagen:
    a. die unmittelbar dem Einsatz beziehungsweise der Kampfführung der Armee dienen;
    b. durch die der Einsatz beziehungsweise die Kampfführung der Armee vorbereitet, ermöglicht und unterstützt werden, das heisst alle Bauten und Anlagen, die namentlich zum Zweck der Versorgung, des Sanitätsdienstes, der Übermittlung, des Transportwesens und des Territorialdienstes der Armee betrieben werden;
    c. die der militärischen Ausbildung dienen;
    d. die für den gesetzeskonformen und ordnungsgemässen Betrieb der Bauten und Anlagen nach den Buchstaben a–c unmittelbar notwendig sind.
    Art. 2 ³ Genehmigungsbehörde
    Für die Durchführung des militärischen Plangenehmigungsverfahrens ist das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) zuständig.
    ³ Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 19. Aug. 2020 über die Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 3995 ).
    Art. 3 Verfahrensarten und anwendbares Recht
    ¹ In der Regel wird das ordentliche Plangenehmigungsverfahren angewendet.⁴
    ² Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren wird in den in Artikel 128 Absätze 1 und 2 MG vorgesehenen Fällen angewendet.
    ³ Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930⁵ über die Enteignung (EntG) Anwendung.⁶
    ⁴ Soweit zivile Nutzungen dem militärischen Plangenehmigungsverfahren unterliegen, gelten die materiellen Bestimmungen des Raumplanungsrechts, insbesondere die Artikel 22 und 24 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979⁷.
    ⁴ Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 19. Aug. 2020 über die Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 3995 ).
    ⁵ SR 711
    ⁶ Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 19. Aug. 2020 über die Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ( AS 2020 3995 ).
    ⁷ SR 700
    Art. 4 Schutz militärischer Anlagen
    ¹ Das vereinfachte Plangenehmigungsverfahren (Art. 128 a MG) ist unter Vorbehalt der Geheimhaltungsvorschriften sinngemäss anwendbar. Kantone, Gemeinden und Dritte werden nur soweit nötig angehört.
    ² Die Genehmigungsbehörde kann Auflagen und Bedingungen festlegen.
    Art. 5 Genehmigungsfreie Vorhaben
    ¹ Sofern keine schutzwürdigen Interessen der Raumordnung, der Umwelt oder Dritter berührt werden, sind genehmigungsfrei:
    a. gewöhnliche Unterhaltsarbeiten an Gebäuden und Anlagen;
    b. geringfügige bauliche Änderungen oder Umnutzungen;
    c. kleine Nebenanlagen;
    d. Fahrnisbauten bis zu einer Dauer von 18 Monaten.
    ² Zweifelsfälle nach Absatz 1 entscheidet die Genehmigungsbehörde.
    Markierungen
    Leseansicht
    Verwendung von Cookies.

    Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

    Akzeptieren