1. Die innerstaatlichen Rechtsvorschriften sollten vorsehen, dass die an der Zahlung einer vertraglichen Forderung beteiligten Parteien das im Anhang B4-I aufgeführte Eingangs- und Freigabeformular verwenden können.
²⁸ Ursprünglich: Norm A4.2 ( AS 2017 3663 ).
²⁹ Eingefügt durch Ziff. II A der Änderungen des Dreigliedrigen Sonderausschusses vom 11. Juni 2014, in Kraft getreten am 18. Jan. 2017 ( AS 2017 3663 ).
³⁰ Eingefügt durch Ziff. II A der Änderungen des Dreigliedrigen Sonderausschusses vom 11. Juni 2014, in Kraft getreten am 18. Jan. 2017 ( AS 2017 3663 ).
³¹ Eingefügt durch Ziff. II A der Änderungen des Dreigliedrigen Sonderausschusses vom 11. Juni 2014, in Kraft getreten am 18. Jan. 2017 ( AS 2017 3663 ).
³² Eingefügt durch Ziff. II A der Änderungen des Dreigliedrigen Sonderausschusses vom 11. Juni 2014, in Kraft getreten am 18. Jan. 2017 ( AS 2017 3663 ).
³³ Eingefügt durch Ziff. II A der Änderungen des Dreigliedrigen Sonderausschusses vom 11. Juni 2014, in Kraft getreten am 18. Jan. 2017 ( AS 2017 3663 ).
³⁴ Eingefügt durch Ziff. II A der Änderungen des Dreigliedrigen Sonderausschusses vom 11. Juni 2014, in Kraft getreten am 18. Jan. 2017 ( AS 2017 3663 ).
³⁵ Eingefügt durch Ziff. II A der Änderungen des Dreigliedrigen Sonderausschusses vom 11. Juni 2014, in Kraft getreten am 18. Jan. 2017 ( AS 2017 3663 ).
³⁶ Eingefügt durch Ziff. II A der Änderungen des Dreigliedrigen Sonderausschusses vom 11. Juni 2014, in Kraft getreten am 18. Jan. 2017 ( AS 2017 3663 ).
³⁷ Ursprünglich: Leitlinie B4.2 ( AS 2017 3663 )
³⁸ Ursprünglich: Norm A4.2 ( AS 2017 3663 )
³⁹ Eingefügt durch Ziff. II B der Änderungen des Dreigliedrigen Sonderausschusses vom 11. Juni 2014, in Kraft getreten am 18. Jan. 2017 ( AS 2017 3663 ).
Regel 4.3 Schutz der Gesundheit und Sicherheit und Unfallverhütung
Zweck: Sicherzustellen, dass die Arbeitsumwelt der Seeleute an Bord dem Arbeitsschutz förderlich ist
1. Jedes Mitglied hat sicherzustellen, dass Seeleute auf Schiffen unter seiner Flagge einem Arbeitsschutzsystem unterliegen und dass die Seeleute an Bord in sicheren und hygienischen Verhältnissen leben, arbeiten und ausgebildet werden.
2. Jedes Mitglied hat nach Beratung mit den in Betracht kommenden repräsentativen Verbänden der Reeder und der Seeleute und unter Berücksichtigung anwendbarer von internationalen Organisationen, nationalen Behörden und Seeschifffahrtsorganisationen empfohlener Kodizes, Richtlinien und Normen innerstaatliche Richtlinien für das Management des Arbeitsschutzes an Bord der Schiffe unter seiner Flagge auszuarbeiten und bekannt zu machen.
3. Jedes Mitglied hat Rechtsvorschriften und andere Massnahmen zu erlassen, durch die die im Code aufgeführten Angelegenheiten geregelt werden, wobei die einschlägigen internationalen Instrumente zu berücksichtigen sind, und Normen für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung auf Schiffen unter seiner Flagge festzulegen.
Norm A4.3 Schutz der Gesundheit und Sicherheit und Unfallverhütung
1. Die Rechtsvorschriften und anderen Massnahmen, die gemäss der Regel 4.3 Absatz 3 zu erlassen sind, haben Folgendes zu umfassen:
a) die Annahme und effektive Umsetzung sowie Förderung von Politiken und Programmen im Bereich des Arbeitsschutzes auf Schiffen unter der Flagge des Mitglieds, einschliesslich Risikobewertung sowie Ausbildung und Unterweisung von Seeleuten;
b) angemessene Vorkehrungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten an Bord von Schiffen, einschliesslich Massnahmen zur Reduzierung und Verhütung des Risikos einer schädlichen Exposition gegenüber Umweltfaktoren und Chemikalien und von Verletzungs- oder Krankheitsrisiken, die durch den Einsatz von Anlagen und Maschinen an Bord auftreten können;