2. Unterabschnitt: S timmenzähler und St immenzähler in
Artikel 28 Aufgaben, Ersatz
1 Die Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen ermitteln die Abstimmungs - resultate zuhanden des Präsidiums. Sie stehen dem Präsidium bei der Fest - stellung des erforderlichen Mehrs zur Verfügung und wirken mit bei der Losziehung in Wahlgeschäften.
2 Bei Abwesenheit oder Verhinderung eines Stimmenzählers oder einer Stimmenzählerin bezeichnet das Ratspräsidium bei Bedarf einen Ersatz. 18
18 Fassung gemäss LRB vom 24. Mai 2017, in Kraft gesetzt auf den 1. Juni 2017 (AB vom
2. Juni 2017). 9
3 Die Ratsleitung kann das Vizepräsidium beauftragen, wie die beiden Stim - menzähler oder Stimmenzählerinnen einen Teil des Abstimmungsergeb - nisses im Landrat zu ermitteln.
4. Abschnitt: Die Kommissionen
1. Unterabschnitt: Allgemeine Bes tim mungen
Artikel 29 Aufgaben und Antragsrecht
1 Die Kommissionen haben die ihnen überwiesenen Geschäfte so vorzube - reiten, dass der Landrat aufgrund ihrer Berichterstattung die Geschäfte sachgerecht entscheiden kann.
2 Bei der Änderung von Rechtserlassen ist ihr Prüfungs- und Antragsrecht nicht auf jene Bestimmungen beschränkt, die der Regierungsrat zur Ände - rung vorschlägt.
Artikel 30 Arbeitsweise
1 Die Kommissionen regeln ihre Verhandlungsmethode, die Art und den Umfang der Protokollierung und der Berichterstattung sowie die Antragstel - lung im Landrat selbstständig.
2 Sie können insbesondere Unterkommissionen bilden.
Artikel 31 Amtszwang
Jedes Mitglied des Rats ist verpflichtet, Wahlen in Kommissionen anzu - nehmen.
Artikel 32 Wahl und Veröffentlichung
1 Der Landrat wählt zu Beginn der Amtsdauer die ständigen Kommissionen.
2 Bei der Bestellung der Kommissionen ist auf die Vertretung der einzelnen Fraktionen im Verhältnis zu ihrem Mitgliederbestand, jedoch unter gebüh - render Beachtung der Minderheiten, bestmöglich Rücksicht zu nehmen.
3 Das Ratssekretariat veröffentlicht die Zusammensetzung der landrätlichen Kommissionen im Amtsblatt.
Artikel 33 Ersatz
1 Die Ratsleitung nimmt Ersatzwahlen in die ständigen und nicht ständigen Kommissionen vor.
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2 Vorübergehend verhinderte Mitglieder ständiger Kommissionen werden nur ersetzt, wenn die Verhinderung wahrscheinlich längere Zeit dauert.
Artikel 34 Aufgaben des Präsidiums und des Vizepräsidiums
1 Das Kommissionspräsidium veranlasst im Einvernehmen mit dem Vorsteher oder der Vorsteherin der zuständigen regierungsrätlichen Direk - tion bzw. mit dem Obergerichtspräsidium die Einberufung der Kommission, kontrolliert, ob die Unterlagen den Kommissionsmitgliedern rechtzeitig zuge - stellt worden sind, leitet die Kommissionstätigkeit und sorgt für die Berichter - stattung und Antragstellung im Landrat. 19
2 Bei Verhinderung des Kommissionspräsidiums handelt das Vizepräsidium.
Artikel 35 Sitzungsplanung
Jede Kommission erarbeitet für sich eine Jahresplanung der Sitzungen, die sie durchzuführen gedenkt. Dabei orientiert sie sich an der Geschäftspla - nung der Ratsleitung.
Artikel 36 Teilnahme der Regierung, des Obergerichtspräsidiums und
der Verwaltung 20 a) im Allgemeinen
1 Das zuständige Regierungsmitglied nimmt in der Regel an den Kommissi - onssitzungen teil. Es hat beratende Stimme und kann Anträge stellen. Die Kommission kann die Vertretung des Regierungsrats jedoch ohne Begrün - dung für die ganze Sitzung oder für Teile davon ausschliessen.
2 Dem teilnehmenden Mitglied des Regierungsrats steht es frei, bei den Kommissionsverhandlungen Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterinnen mitzunehmen.
3 Mit Zustimmung des Kommissionspräsidiums kann das zuständige Regie - rungsmitglied an seiner Stelle ausnahmsweise einen Sachbearbeiter oder eine Sachbearbeiterin zur Kommissionssitzung delegieren. Absatz 1 gilt in diesem Fall sinngemäss. Die Kommissionen haben indessen das Recht, die persönliche Anwesenheit des Vorstehers oder der Vorsteherin der zustän - digen Direktion zu verlangen.
19 Fassung gemäss LRB vom 4. September 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 2019 (AB vom 13. September 2019).
20 Fassung gemäss LRB vom 4. September 2019, in Kraft gesetzt auf den 1. Oktober 2019 (AB vom 13. September 2019). 11