Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über den Ablauf und die Durchführung der Massnahmen im Seuchenfall.
⁶⁷³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 ( AS 2021 219 ).
Art. 282 c ⁶⁷⁴ Wiederbesetzung und Aufhebung der Sperrmassnahmen
¹ Nach Abschluss der Sanierungsmassnahmen darf während folgender Zeitspanne im verseuchten Betrieb oder in den verseuchten Haltungseinrichtungen eines Betriebs keine Wiederbesetzung erfolgen:
a. bei einem Ausbruch von IHN oder VHS: sechs Wochen;
b. bei einem Ausbruch von ISA: drei Monate.
² Der Kantonstierarzt kann abweichend von Absatz 1 die Wiederbesetzung des Betriebs vor Ablauf der jeweiligen Zeitspanne gestatten, wenn aufgrund der Beschaffenheit der Haltungseinrichtungen für die sichere Abtötung der Viren eine kürzere Zeitspanne genügt.
³ Vier Wochen nach der Wiederbesetzung sind der betreffende Betrieb oder die betreffende Haltungseinrichtung erneut zu untersuchen.
⁴ Der Kantonstierarzt wandelt nach Abschluss der Sanierungsarbeiten die Schutz- in eine Überwachungszone um.
⁵ Er hebt die Sperre und die Überwachungszone auf, wenn die Untersuchung des sanierten Betriebs nach Absatz 3 und die Untersuchungen nach Artikel 282 a Absätze 1 und 2 einen negativen Befund ergeben haben.
⁶⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 ( AS 2021 219 ).
Art. 282 d ⁶⁷⁵ Seuchenfall bei freilebenden Fischen
Wird IHN, VHS oder ISA bei freilebenden Fischen festgestellt, so ordnet der Kan-tonstierarzt nach Rücksprache mit der kantonalen Fischereibehörde die Massnahmen an, die erforderlich sind, um eine Weiterverbreitung der Seuche zu verhindern.
⁶⁷⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, in Kraft seit 1. Mai 2021 ( AS 2021 219 ).
Art. 283 ⁶⁷⁶ Impfungen
Impfungen gegen IHN, VHS und ISA sind verboten.
⁶⁷⁶ Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ( AS 2012 6859 ).
Art. 284 Entschädigung
Tierverluste nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstaben a und b TSG werden nur entschädigt, wenn die Fische nicht als Lebensmittel verwertet werden können.
3. Abschnitt: …
Art. 285–287 ⁶⁷⁷
⁶⁷⁷ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 31. März 2021, mit Wirkung seit 1. Mai 2021 ( AS 2021 219 ).
4. Abschnitt: Krebspest und Infektion mit dem Virus der Weisspünktchenkrankheit bei Krebstieren ⁶⁷⁸
⁶⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ).
Art. 288 ⁶⁷⁹ Diagnose
Krebspest oder eine Infektion mit dem Virus der Weisspünktchenkrankheit bei Krebstieren liegt vor, wenn der jeweilige Erreger im Untersuchungsmaterial nachgewiesen wurde.
⁶⁷⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Nov. 2022 ( AS 2022 487 ).
Art. 289 Bekämpfung
¹ Der Kantonstierarzt bestimmt bei Feststellung der Krebspest oder einer Infektion mit dem Virus der Weisspünktchenkrankheit bei Krebstieren ein Sperrgebiet, welches das betroffene Wassereinzugsgebiet umfasst.⁶⁸⁰
² Im Sperrgebiet gilt:
a. Lebende Krebse dürfen weder ins Sperrgebiet noch aus diesem verbracht werden.
b. Tote und getötete Krebse, die nicht als Lebensmittel verwertet werden, sind als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP⁶⁸¹ zu entsorgen.