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    Schweizerische Strafprozessordnung (312.0)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    ¹ Die Tätigkeit der Polizei von Bund, Kantonen und Gemeinden im Rahmen der Strafverfolgung richtet sich nach diesem Gesetz.
    ² Die Polizei ermittelt Straftaten aus eigenem Antrieb, auf Anzeige von Privaten und Behörden sowie im Auftrag der Staatsanwaltschaft; dabei untersteht sie der Aufsicht und den Weisungen der Staatsanwaltschaft.
    ³ Ist ein Straffall bei einem Gericht hängig, so kann dieses der Polizei Weisungen und Aufträge erteilen.
    Art. 16 Staatsanwaltschaft
    ¹ Die Staatsanwaltschaft ist für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich.
    ² Sie leitet das Vorverfahren, verfolgt Straftaten im Rahmen der Untersuchung, erhebt gegebenenfalls Anklage und vertritt die Anklage.
    Art. 17 Übertretungsstrafbehörden
    ¹ Bund und Kantone können die Verfolgung und Beurteilung von Übertretungen Verwaltungsbehörden übertragen.
    ² Übertretungen, die im Zusammenhang mit einem Verbrechen oder Vergehen verübt worden sind, werden zusammen mit diesem durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte verfolgt und beurteilt.

    3. Abschnitt: Gerichte

    Art. 18 Zwangsmassnahmengericht
    ¹ Das Zwangsmassnahmengericht ist zuständig für die Anordnung der Untersuchungs- und der Sicherheitshaft und, soweit in diesem Gesetz vorgesehen, für die Anordnung oder Genehmigung weiterer Zwangsmassnahmen.
    ² Mitglieder des Zwangsmassnahmengerichts können im gleichen Fall nicht als Sachrichterinnen oder Sachrichter tätig sein.
    Art. 19 Erstinstanzliches Gericht
    ¹ Das erstinstanzliche Gericht beurteilt in erster Instanz alle Straftaten, die nicht in die Zuständigkeit anderer Behörden fallen.
    ² Bund und Kantone können als erstinstanzliches Gericht ein Einzelgericht vorsehen für die Beurteilung von:
    a. Übertretungen;
    b.⁴
    Verbrechen und Vergehen, mit Ausnahme derer, für welche die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, eine Verwahrung nach Artikel 64 StGB⁵, eine Behandlung nach Artikel 59 StGB oder, bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen, einen Freiheitsentzug von mehr als zwei Jahren beantragt.
    ⁴ Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 468 ; BBl 2019 6697 ).
    ⁵ SR 311.0
    Art. 20 Beschwerdeinstanz
    ¹ Die Beschwerdeinstanz beurteilt Beschwerden gegen Verfahrenshandlungen und gegen nicht der Berufung unterliegende Entscheide:
    a. der erstinstanzlichen Gerichte;
    b. der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden;
    c. des Zwangsmassnahmengerichts in den in diesem Gesetz vorgesehenen Fällen.
    ² Bund und Kantone können die Befugnisse der Beschwerdeinstanz dem Berufungsgericht übertragen.
    Art. 21 Berufungsgericht
    ¹ Das Berufungsgericht entscheidet über:
    a. Berufungen gegen Urteile der erstinstanzlichen Gerichte;
    b. Revisionsgesuche.
    ² Wer als Mitglied der Beschwerdeinstanz tätig geworden ist, kann im gleichen Fall nicht als Mitglied des Berufungsgerichts wirken.
    ³ Mitglieder des Berufungsgerichts können im gleichen Fall nicht als Revisionsrichterinnen und Revisionsrichter tätig sein.

    2. Kapitel: Sachliche Zuständigkeit

    1. Abschnitt: Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Kantonen

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