⁴⁷ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der V vom 23. Nov. 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4667 ).
⁴⁸ SR 943.03
Art. 41 Datenformate und Mustervorlagen
¹ Das EJPD legt die für den elektronischen Geschäftsverkehr zulässigen Datenformate fest.
² Das EGBA macht Mustervorlagen öffentlich zugänglich, die für die elektronische Übermittlung von Eingaben verwendet werden können.
Art. 42 Gemischte Eingaben an das Grundbuchamt
Die Kantone bestimmen, ob bei elektronischen Eingaben alle für den Vollzug des Geschäfts nötigen Belege zuhanden des Grundbuchamts elektronisch zu übermitteln sind oder ob die gemischte Einreichung von elektronischen Belegen und solchen in Papierform zulässig ist.
Art. 43 Zeitpunkt des Eingangs
Eingaben gelten in dem Zeitpunkt als beim Grundbuchamt eingegangen, den die Quittung der Zustellplattform als Zeitpunkt des Eingangs angibt.
Art. 44 Zustellungen durch das Grundbuchamt
¹ Zustellungen des Grundbuchamts müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur mit qualifiziertem elektronischem Zeitstempel nach Artikel 2 Buchstaben e und j ZertES⁴⁹ unterzeichnet sein.⁵⁰
¹bis Handelt es sich beim zuzustellenden Dokument um eine elektronische öffentliche Urkunde oder eine elektronische Beglaubigung gemäss EÖBV⁵¹, so finden die entsprechenden Bestimmungen Anwendung.⁵²
² Die Zertifikate müssen folgende Attribute enthalten:⁵³
a. den Namen und Vornamen sowie die offizielle Funktionsbezeichnung der Zertifikatinhaberin oder des Zertifikatinhabers;
b. die Bezeichnung der Organisation und den Kantonsnamen.
³ Eine anerkannte Anbieterin von Zertifizierungsdiensten darf ein qualifiziertes Zertifikat nur ausstellen, wenn der Kanton die offizielle Funktionsbezeichnung der Zertifikatinhaberin oder des Zertifikatinhabers und die Bezeichnung der Organisation bestätigt.
⁴ Zustellungen des Grundbuchamts erfolgen in ein elektronisches Postfach der beteiligten Partei, das auf einer Zustellplattform nach persönlicher Identifikation der Inhaberin oder des Inhabers des Postfachs eingerichtet wurde.
⁵ Zustellungen auf elektronischem Weg können erfolgen, wenn die beteiligte Partei auf einer Zustellplattform eingetragen ist und dem Grundbuchamt ihr Einverständnis mit der elektronischen Zustellung mitgeteilt hat.
⁴⁹ SR 943.03
⁵⁰ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der V vom 23. Nov. 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4667 ).
⁵¹ SR 211.435.1
⁵² Eingefügt durch Anhang Ziff. II 3 der V vom 8. Dez. 2017 über die Erstellung elektronischer öffentlicher Urkunden und elektronischer Beglaubigungen, in Kraft seit 1. Febr. 2018 ( AS 2018 89 ).
⁵³ Fassung gemäss Anhang Ziff. II 3 der V vom 23. Nov. 2016 über die elektronische Signatur, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2016 4667 ).
Art. 45 Zeitpunkt der Zustellung
Zustellungen des Grundbuchamts gelten in dem Zeitpunkt als erfolgt, den die Quittung der Zustellplattform als Zeitpunkt des Herunterladens durch die beteiligte Partei angibt, spätestens jedoch am siebten Tag nach dem Eingang der Zustellung im elektronischen Postfach.