d. die Gebühr durch Verfügung oder Vertrag festgelegt oder vorab bezogen wird;
e. Daten der Zugangsberechtigungsstufe B auch den Dritten zugänglich gemacht werden dürfen, an welche die Weitergabe vorgesehen ist.
³ Die Einwilligung zur Nutzung kann befristet werden, wenn der Verlust der Aktualität der Daten zu einer Gefährdung führen kann.
⁴ Die Einwilligung kann hinsichtlich Zweck, Intensität oder Dauer der Nutzung beschränkt werden, wenn die Höhe der Gebühr von diesen Faktoren abhängt.
⁵ Die jeweils zuständige Fachstelle kann für bestimmte Geobasisdaten die Nutzung ohne Einwilligung zulassen.
Art. 26 Verweigerung der Einwilligung
¹ Die Einwilligung wird durch Verfügung verweigert.
² Wird der Vertragsabschluss oder die Einwilligung mittels organisatorischer oder technischer Zugangskontrollen verweigert, so kann die betroffene Person eine Verfügung verlangen.
Art. 27 Nachträgliche Einwilligung
Werden Geobasisdaten widerrechtlich genutzt, so wird das Verfahren zur Erteilung der Einwilligung nachträglich von Amtes wegen durchgeführt.
Art. 28 Nutzung zum Eigengebrauch
Für die Nutzung zum Eigengebrauch gelten die entsprechenden Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992⁷ sinngemäss.
⁷ SR 231.1
Art. 28 a ⁸ Offene Verwaltungsdaten
¹ Die nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG zuständige Stelle kann Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe A durch Geodienste als offene Verwaltungsdaten zugänglich machen.
² Bei offenen Verwaltungsdaten gilt die Einwilligung zur Nutzung als erteilt.
³ Bei übermässiger, unangemessener oder missbräuchlicher Nutzung kann der Zugang eingeschränkt oder verweigert werden.
⁴ Zur Verhinderung von übermässiger, unangemessener und missbräuchlicher Nutzung kann die zuständige Stelle den freien Zugang durch geeignete Instrumente, einschliesslich der Erfassung von IP-Adressen, überwachen.
⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. März 2021 ( AS 2021 37 ).
Art. 29 Datenschutz
¹ Die Nutzerinnen und Nutzer sind für die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich.
² Sie sind verpflichtet, der Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG sowie dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten jederzeit Auskunft über die zur Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz getroffenen Massnahmen zu erteilen.
Art. 30 Quellenangabe
Geobasisdaten dürfen nur mit der Angabe der Quelle wiedergegeben werden.
Art. 31 Nutzung durch Dritte
Werden Geobasisdaten weitergegeben, so gelten die Pflichten der Nutzerinnen und Nutzer auch für die empfangenden Dritten.
Art. 32 Vertragliche Regelungen
Vertragliche Regelungen des Zugangs zu Geobasisdaten sowie von deren Nutzung und Weitergabe dürfen von den Bestimmungen der Artikel 28–31 abweichen, wenn sie:
a. Schutzvorschriften enthalten, die mindestens gleichwertig sind; und
b. die Gleichbehandlung der Wettbewerbsteilnehmerinnen und -teilnehmer gewährleisten.