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    Gemeinsame Ausführungsordnung zur Fassung von 1999 und der Fassung von 1960 des... (0.232.121.42)
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    CH - Schweizer Bundesrecht
    3)  [ Einschränkung der Entschuldigung ] Ein Fristversäumnis wird aufgrund dieser Regel nur entschuldigt, wenn der Nachweis nach Absatz 1) oder die Mitteilung nach Absatz 2) sobald als vernunftgemäss möglich und spätestens sechs Monate nach Ablauf der anwendbaren Frist beim Internationalen Büro eingeht beziehungsweise die entsprechende Handlung vorgenommen wird.¹³
    4)  [ Einschränkung der Entschuldigung ] Ein Fristversäumnis wird nach dieser Regel nur entschuldigt, wenn der in Absatz 1), 2) oder 3) bezeichnete Nachweis und die Mitteilung oder gegebenenfalls ein Duplikat davon innerhalb von sechs Monaten nach Fristablauf beim Internationalen Büro eingehen.¹⁴
    5)  [ Ausnahme ] Diese Regel ist nicht auf die Bezahlung des zweiten Teilbetrags der individuellen Bestimmungsgebühr über das Internationale Büro nach Regel 12 Absatz 3 Buchstabe c anwendbar.¹⁵
    ¹¹ Fassung gemäss Beschluss der Versammlung des Haager Verbands vom 8. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 910 ). Berichtigung vom 18. Nov. 2022 ( AS 2022 689 ).
    ¹² Fassung gemäss Beschluss der Versammlung des Haager Verbands vom 8. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 910 ). Berichtigung vom 18. Nov. 2022 ( AS 2022 689 ).
    ¹³ Fassung gemäss Beschluss der Versammlung des Haager Verbands vom 8. Okt. 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ( AS 2021 910 ). Berichtigung vom 18. Nov. 2022 ( AS 2022 689 ).
    ¹⁴ Eingefügt durch Beschluss der Versammlung des Haager Verbands vom 11. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2017 697 ).
    ¹⁵ Eingefügt durch Beschluss der Versammlung des Haager Verbands vom 11. Okt. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ( AS 2017 697 ).

    Regel 6 ¹⁶ Sprachen

    ¹⁶ Fassung gemäss Beschluss der Versammlung des Haager Verbands vom 1. Okt. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 ( AS 2011 969 ).
    1)  [ Internationale Anmeldung ] Die internationale Anmeldung ist in englischer, französischer oder spanischer Sprache abzufassen.
    2)  [ Registrierung und Veröffentlichung ] Die Registrierung der internationalen Eintragung im internationalen Register und die Veröffentlichung im Bulletin sowie die Veröffentlichung aller Angaben zu dieser internationalen Eintragung, die nach dieser Ausführungsordnung sowohl einzutragen als auch im Bulletin zu veröffentlichen sind, sind in englischer, französischer und spanischer Sprache abzufassen. In der Registrierung und der Veröffentlichung der internationalen Eintragung ist anzugeben, in welcher Sprache die internationale Anmeldung beim Internationalen Büro eingegangen ist.
    3)  [ Mitteilungen ] Mitteilungen bezüglich einer internationalen Anmeldung oder der aufgrund der Anmeldung vorgenommenen internationalen Eintragung sind wie folgt abzufassen:
    i) in englischer, französischer oder spanischer Sprache, wenn die Mitteilung vom Anmelder oder Inhaber oder von einem Amt an das Internationale Büro gerichtet ist;
    ii) in der Sprache der internationalen Anmeldung, wenn die Mitteilung vom Internationalen Büro an ein Amt gerichtet ist, es sei denn, dieses Amt hat das Internationale Büro davon in Kenntnis gesetzt, dass alle derartigen Mitteilungen in englischer, französischer oder spanischer Sprache abzufassen sind;
    iii) in der Sprache der internationalen Anmeldung, wenn die Mitteilung vom Internationalen Büro an den Anmelder oder Inhaber gerichtet ist, es sei denn, dieser Anmelder oder Inhaber gibt an, dass er wünscht, dass alle derartigen Mitteilungen in englischer, französischer oder spanischer Sprache abgefasst sind.
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