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    Verordnung über die Planung und die Finanzierung der Langzeitpflege (805.10)
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    Verordnung über die Planung und die Finanzierung der Langzeitpflege

    über die Planung und die Finanzierung der Langzeitpflege vom 15.10.2014 (Stand 01.01.2022) Der Staatsrat des Kantons Wallis, eingesehen das Bundesgesetz über die Krankenversicherung vom 18. März
    1994 (KVG); eingesehen das Bundesgesetz über die Neuordnung der Pflegefinanzierung vom 13. Juni 2008, insbesondere der neu eingeführte Artikel 25a KVG mit den entsprechenden Ausführungsbestimmungen; eingesehen die Bestimmungen des Gesundheitsgesetzes vom 14. Februar
    2008 (GG); eingesehen die Bestimmungen des Gesetzes über die Langzeitpflege vom
    14. September 2011; eingesehen die Bestimmungen des Gesetzes über die Krankenanstalten und -institutionen vom 13. März 2014 (GKAI); auf Antrag des Departements für Gesundheit, Soziales und Kultur, verordnet:
    1 Allgemeine Bestimmungen

    Art. 1 Zweck

    1 Die vorliegende Verordnung ergänzt und präzisiert die Bestimmungen des Gesetzes über die Langzeitpflege vom 14. September 2011 (nachfolgend: Langzeitpflegegesetz) und des Gesetzes über die Krankenanstalten und - institutionen vom 13. März 2014 (nachfolgend: GKAI).

    Art. 2 Anwendungsbereich

    1 Die vorliegende Verordnung gilt für: a) Pflegeheime (Langzeitbetten und Kurzaufenthaltsbetten); * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
    b) Organisationen der Pflege und Hilfe zu Hause (Spitex-Organisatio - nen), insbesondere die sozialmedizinischen Zentren (SMZ); c) zugelassene Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner im Sinne von

    Artikel 38 KVG und Artikel 49 KVV (nachfolgend: Pflegefachpersonen); d) Tages- oder Nachtstrukturen;

    e) Wohnungen mit sozialmedizinischer Betreuung; f) sonstige Einrichtungen und Institutionen der Langzeitpflege im Sinne von Artikel 35 Langzeitpflegegesetz und Artikel 20 GKAI; g) Leistungserbringer im Sinne von Artikel 49 Absatz 4 und Artikel 50 KVG (Wartebetten im Spital).
    2 Vorbehalten bleiben die spezifischen Bestimmungen für die Langzeitpflege die von den Institutionen für Personen mit Behinderungen erbracht wird.

    Art. 3 Zuständige Behörden

    1 Der Staatsrat erstellt die Planung der Langzeitpflege gemäss den Bestim - mungen des GKAI und des Langzeitpflegegesetzes.
    2 Der Staatsrat beauftragt das für die Gesundheit zuständige Departement (nachfolgend: das Departement) mit dem Vollzug der vorliegenden Verord - nung. Er kann das Departement im Rahmen der Planungsentscheide insbe - sondere mit dem Erlass der entsprechenden Vollzugsbestimmungen beauf - tragen.

    Art. 4 Richtlinien des Departements

    1 Das Departement erlässt die für den Vollzug vorliegender Verordnung ge - gebenenfalls erforderlichen Richtlinien, insbesondere über: a) die Festlegung der fakturierbaren Kosten im Sinne von Artikel 22 der vorliegenden Verordnung; b) die Trennung der Kosten, die unter das KVG fallen, von den Kosten der anderen Leistungen; c) die buchhalterische und finanzielle Verwaltung der Pflegeheime, sozialmedizinischen Zentren und sonstigen Spitex-Organisationen; d) die administrativen, finanziellen und analytischen Statistiken der Leis - tungserbringer, die einen Restbeitrag, einen Anteil der öffentlichen Hand an der Akut- und Übergangspflege, einen Beitrag des Kantons an die Wartebetten im Spital sowie Subventionen erhalten, die auf der kantonalen Gesetzgebung beruhen;
    e) die Bezahlung der Restbeiträge an die selbständigen Pflegefachperso - nen und an die sonstigen Spitex-Organisationen unter Einhaltung der Datenschutzbestimmungen; f) die Subventionierung der Gesundheitseinrichtungen und Gesundheits - institutionen, die Langzeitpflegeleistungen erbringen; g) die Bestimmung der für die kantonalen Subventionen berücksichtigten Investitionskosten; h Kriterien für den Zugang zu angemessener und qualitativ hochstehen - der Versorgung für alle Patientinnen und Patienten sowie zum Anteil von Kurzaufenthaltsbetten, die in Pflegeheimen zur Verfügung stehen müssen; i) die Anerkennung von Wohnungen mit sozialmedizinischer Betreuung.
    2 Planung der Langzeitpflege
    2.1 Allgemeine Bestimmungen

    Art. 5 Planung der Langzeitpflege

    1 Der Staatsrat erstellt eine bedarfsorientierte Langzeitpflegeplanung ge - mäss Artikel 39 KVG, Artikel 6 GKAI und Artikel 12 bis 14 Langzeitpflegege - setz.
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