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    Übereinkunft über den Fischfang im Hallwilersee (935.040)
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    CH - AG
    2 Zum Netzfischereipatent kann ein Gehilfenpatent gelöst werden, das die Fangaus - übung in Begleitung einer netzfischereiberechtigten Person zulässt.

    § 4 Fischereistatistik

    1 Die Fischereiberechtigten führen eine Fang- und Besatzstatistik gemäss den Vorga - ben der Fischereibehörden der Kantone Aargau und Luzern. Zuständig für die Erfas - sung am Hallwilersee ist der Kanton Aargau.

    3. Aufsicht

    § 5 Fischereiaufsicht

    1 Die Fischereibehörden beider Kantone legen gemeinsam die Fischereiaufsicht fest. Der Kanton Aargau koordiniert eine wirkungsvolle Fischereiaufsicht sowie eine re - gelmässige Aus- und Weiterbildung der Aufsichtsorgane.

    4. Ausübung der Fischerei

    § 6 Köderfische

    1 Die Verwendung lebender Köderfische ist verboten. Als Köderfische dürfen nur tote Tiere nicht geschützter Arten verwendet werden.
    2 Die Köderfische müssen aus dem Hallwilersee stammen und ein allfälliges Fang - mindestmass aufweisen.

    § 7 Bootsfischerei

    1 Vom 26. Dezember bis 1. Mai muss das Boot beim Schleppangeln und Spinnfi - schen gegenüber dem Ufer einen Mindestabstand von 150 m einhalten.

    § 8 Schleppangeln und Angelfischerei

    1 Die Angelfischerei und das Schleppangeln sind mit höchstens zwei Angelruten oder zwei Schnüren mit je höchstens fünf Angeln (einfache Angel oder Dreiangel) ganzjährig erlaubt.

    § 9 Nachtfischerei

    1 Mit Ausnahme der Freianglerfischerei ist das Fischen am Hallwilersee auch in der Nacht erlaubt.

    5. Fischereimanagement

    § 10 Bewirtschaftung

    1 Die Fischereibehörden beider Kantone legen gemeinsam Art und Umfang der er - forderlichen Bewirtschaftungsmassnahmen und deren Finanzierung fest.
    2 Die Fischereibehörde des Kantons Aargau koordiniert die Umsetzung der Bewirt - schaftungsmassnahmen.

    § 11 Netzfischen (Einsatz von Netzen und Reusen)

    1 Der Gebrauch von Netzen und Reusen ist für Personen mit einem Netzfischereipa - tent zulässig.
    2 Zu Beginn der Pachtperiode sowie bei grösseren Veränderungen im Fischbestand verfügt die Fischereibehörde des Kantons Aargau die zulässige Maschenweite unter Berücksichtigung der nachhaltigen Nutzung und des Wachstums der Fische.

    § 12 Laichfischfang

    1 Die Fischereibehörde des Kantons Aargau stellt in Absprache mit der Fischereibe - hörde des Kantons Luzern Bewilligungen für den Laichfischfang aus.

    § 13 Brut- und Aufzuchtanlagen

    1 Die Kantone Aargau und Luzern können Fischbrut- und Aufzuchtanlagen betreiben oder betreiben lassen.
    2 Die Jungfische aus diesen Anlagen werden im Hallwilersee oder in seinem natürli - chen Einzugsgebiet eingesetzt. Ausnahmen erfordern Bewilligungen der dafür zu - ständigen Fischereibehörden.

    6. Schonbestimmungen

    § 14 Schongebiete

    1 Fischfangverbote gelten für Gebiete gemäss den Bestimmungen des kommunalen, des kantonalen und des Bundesrechts.

    § 15 Schonzeiten

    1 Es gelten folgende Schonzeiten: a) Felchen: 1. Dezember bis 10. Februar, b) Atlantische Forelle: 16. September bis 25. Dezember, c) Hecht: 1. Februar bis 30. April, d) Zander: 1. April bis 31. Mai.

    § 16 Fangmindestmasse und Fangzahlbeschränkungen

    1 Die gefangenen Fische müssen von der Kopfspitze bis zum Ende der natürlich aus - gebreiteten Schwanzflosse folgende Mindestlängen aufweisen: a) Felchen: 25 cm, b) Forelle: 50 cm, c) Egli: 15 cm, d) Hecht: 50 cm, e) Zander: 50 cm, f) Karpfen: 35 cm.
    2 Angelfischerinnen und -fischer dürfen pro Tag höchstens fangen: a) Felchen: 25 Fische, b) Forelle: 1 Fisch, c) Egli: 30 Fische, d) Hecht: 3 Fische.

    7. Strafbestimmungen

    § 17 Strafbestimmungen

    1 Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Übereinkunft werden nach den Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über die Fischerei und der kantonalen Fi - schereigesetzgebungen bestraft.

    8. Schlussbestimmungen

    § 18 Inkrafttreten und Kündigung

    1 Diese Übereinkunft ist in den Gesetzessammlungen der Kantone Aargau und Lu - zern zu publizieren. Sie tritt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bund am

    1. Januar 2022 in Kraft.

    2 Sie kann von beiden Kantonen jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 18 Monaten auf das Ende eines Kalenderjahrs schriftlich gekündigt werden. Aarau, 27. Oktober 2021 Regierungsrat Aargau Landammann A TTIGER Staatsschreiberin F ILIPPI Luzern, 16. November 2021 Regierungs - rat Luzern Präsident S CHWERZMANN Staatsschreiber B LASER Durch den Bund genehmigt am: 2. Dezember 2021
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