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    Gesetz über die politischen Rechte (160.1)
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    1 Ein Burgerrat kann sich nicht weigern, das Amt eines Präsidenten oder ei - nes Vizepräsidenten der Burgergemeinde während vier Jahren zu überneh - men. Im Übrigen ist Artikel 189 des vorliegenden Gesetzes anwendbar.
    7.3 Wahlsystem
    7.3.1 Proporzsystem

    Art. 193 Verweis

    1 Die Bestimmungen betreffend die Grossratswahl gelten analog für die Wahl des Generalrats und der Gemeinde- und Burgerräte in den Gemein - den, in denen diese Wahlen nach dem Proporzsystem erfolgen. *
    2 Insbesondere gelten die Bestimmungen betreffend die Annahme der Kan - didaturen (Art. 139), die Listenunterzeichner und die Vertreter (Art. 142), die mehrfachen Unterschriften und deren Rückzug (Art. 143 und 144), den Listenrückzug (Art. 145), das Verbot der Listenverbindung (Art. 149), die Stimmabgabe (Art. 150), die Gültigkeit der Stimmen (Art. 151), das Fehlen von hinterlegten Listen (Art. 158 Abs. 1 bis 3) und die Hinterlegung einer einzigen Liste (Art. 159 Abs. 1 und 2). *
    3 Vorbehalten bleiben die Spezialbestimmungen dieses Kapitels.

    Art. 194 Listenhinterlegung

    1 Die von den politischen Parteien oder Gruppierungen zusammengestell - ten Listen müssen spätestens am siebten Montag vor dem betreffenden Urnengang um 12 Uhr gegen Empfangsbestätigung auf der Kanzlei des betreffenden Rats hinterlegt werden. Die Übergabe der Listen auf dem Postweg oder mit anderen Mitteln (Fax, elektronisch) ist nicht zulässig. *
    2 Diese Umschläge werden spätestens am darauf folgenden Tag dem zu ei - ner Sitzung versammelten Rat übermittelt. Die Listen der Kandidaten und der Listenunterzeichner werden sodann öffentlich und können auf der betreffenden Gemeindekanzlei eingesehen werden. *
    3 Die Hinterlegung der Liste ist im Namen der politischen Partei oder Grup - pierung in den Gemeinden mit mehr als 1'000 Stimmbürgern von mindes - tens zehn und in Gemeinden von 1'000 und weniger Stimmbürgern von mindestens fünf in der Gemeinde wohnhaften Stimmbürgern zu unterzeich - nen. Liegt keine Angabe vor, so gilt der Erstunterzeichner als Parteivertre - ter.
    4 Jede politische Partei kann auf ihrer Liste so viele Kandidaten aufführen als Sitze zu vergeben sind; die zuviel aufgeführten Kandidaten werden am Ende der Liste von Amtes wegen gestrichen.

    Art. 195 * ...

    Art. 196 Mehrfache Kandidaturen

    1 Mehrfache Kandidaturen sind untersagt.
    2 Der Kandidat, dessen Namen auf mehr als einer Liste steht, muss sich schriftlich für eine unter ihnen entscheiden. Andernfalls schreitet der betref - fende Rat zur Losziehung.

    Art. 197 Listenbereinigung

    1 Jede politische Partei oder Gruppierung gibt die Bezeichnung oder den Ti - tel ihrer Liste anlässlich der Hinterlegung bei der Kanzlei an. Die so festge - haltene Bezeichnung wird ausschliessliches Eigentum der politischen Partei oder Gruppierung.
    2 Der betreffende Rat prüft jeden Wahlvorschlag, streicht die nicht wählba - ren Personen, verlangt nötigenfalls die Vervollständigung der Unterzeich - nerliste, lässt die von Amtes wegen ausgeschiedenen Personen ersetzen, lässt die Bezeichnung der Kandidaten ergänzen oder berichtigen oder den Namen der Liste abändern, damit diese nicht mit den Listen anderer politi - scher Parteien oder Gruppierungen verwechselt werden kann.
    3 Diese Änderungen müssen bis zum siebten Donnerstag vor der Wahl um
    12 Uhr vorgenommen werden. *
    4 Im Falle von Meinungsverschiedenheiten bezüglich des Eigentums an der Benennung oder am Titel der Liste entscheidet der Staatsrat auf Vormei - nung des übergeordneten Organs der beteiligten politischen Partei.

    Art. 198 Anschlag

    1 Der betreffende Ratspräsident lässt die rechtzeitig hinterlegten Kandida - tenlisten am sechsten Montag vor der Wahl im öffentlichen Anschlagkasten anschlagen. *
    2 Diese Listen müssen oben eine Ordnungsnummer, die der Reihenfolge ih - rer Hinterlegung entspricht, tragen.

    Art. 198a * Quorum

    1 Die Listen, die nicht acht Prozent der Summe der Parteistimmen erreicht haben, sind von der Verteilung ausgeschlossen. Die Stimmen der ausge - schlossenen Listen werden jedoch für die Bestimmung des Quotienten be - rücksichtigt.

    Art. 198b * Erste Verteilung

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