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    Reglement betreffend den Beitrag der Gemeinden für die Einrichtungs- und Betriebskos... (173.105)
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    3 Bei fehlender Einigung unter den betroffenen Gemeinden verlangt die Schuldnergemeinde von dem für die Justiz zuständigen Departement einen Entscheid über die Aufteilung der Kosten. Der von jeder Gemeinde geschul - dete Betrag wird wie folgt aufgeteilt: a) 30 Prozent zu Lasten der Sitzgemeinde; b) 70 Prozent aufgeteilt auf alle Gemeinden entsprechend der Wohnbe - völkerung.

    Art. 6 Kantonsgericht - Zentrale Staatsanwaltschaft - Zentralisierte

    erstinstanzliche Gerichte
    1 Die Betriebskosten des Kantonsgerichtes, der zentralen Staatsanwaltschaft und der zentralisierten erstinstanzlichen Gerichte im Sinne des Artikels 3 Ab - satz 2 gehen zu Lasten der Sitzgemeinde.
    3 Schlussbestimmungen

    Art. 7 Notwendige Lokale - Ersatzvornahme

    1 Sofern der Staat anstelle der Sitzgemeinde, auf Anfrage dieser Gemeinde oder von Amtes wegen die notwendigen Lokale den Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (Art. 2 Abs. 1) zur Verfügung stellt, werden die mit der Benützung dieser Lokale verbundenen Einrichtungs- und Betriebskosten (Art. 3 Abs. 2) durch einen Staatsratsentscheid beschlossen und in Rech - nung gestellt: a) der Sitzgemeinde; b) dem Hauptort der Bezirke Hérens und Conthey, für das Gericht Hérens und Conthey, entsprechend der Wohnbevölkerung.
    2 Im Weiteren findet der Artikel 5 Absätze 2 und 3 Anwendung.

    Art. 8 Vereinbarung

    1 Der im vorliegenden Reglement vorgesehene Beitrag der Sitzgemeinde kann durch eine Vereinbarung zwischen dem Staatsrat und dem Gemeinde - rat pauschal festgelegt werden.

    Art. 9 Verfahren

    1 Das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechts - pflege findet auf die mit dem Vollzug des vorliegenden Gesetzes getroffenen Entscheide Anwendung.

    Art. 10 Aufhebung - Inkrafttreten

    1 Das vorliegende Reglement hebt alle widersprechenden Bestimmungen auf, insbesondere den Beschluss betreffend Aufteilung der Kosten von Be - schaffung und Ausstattung der Lokale und des notwendigen Büromaterials für Gerichtsbehörden und Staatsanwälte zwischen Staat und Gemeinden vom 30. Oktober 1963.
    2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
    Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
    21.12.2011 01.01.2012 Erlass Erstfassung BO/Abl. 52/2011
    28.09.2022 01.01.2023 Erlasstitel geändert RO/AGS 2022-073
    28.09.2022 01.01.2023 Ingress geändert RO/AGS 2022-073
    28.09.2022 01.01.2023 Art. 1 Abs. 2, b) geändert RO/AGS 2022-073
    Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 21.12.2011 01.01.2012 Erstfassung BO/Abl. 52/2011 Erlasstitel 28.09.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-073 Ingress 28.09.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-073

    Art. 1 Abs. 2, b) 28.09.2022 01.01.2023 geändert RO/AGS 2022-073

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