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    Verfassung des Katholischen Konfessionsteils des Kantons St.Gallen (173.5)
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    CH - SG
    2 Jeder Wahlkreis wählt so viele Mitglieder, als es seinem Anteil an der Zahl der katholischen Einwohnerinnen und Einwohner aller Kirchgemeinden entspricht. Auf einen Wahlkreis entfällt mindestens ein Mitglied.

    Art. 19 * c) Ersatzmitglieder

    1 In den Wahlkreisen können Ersatzmitglieder gewählt werden, sofern die Gemeindeordnungen es vorsehen.
    2 Scheidet ein Mitglied aus dem Kollegium aus, so tritt das mit der höchsten Stim - menzahl gewählte Ersatzmitglied an seine Stelle.

    Art. 20 d) Wahlverfahren

    1 Bei der Wahl der Mitglieder und der Ersatzmitglieder des Kollegiums entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr der gültigen Stimmen.
    2 Im zweiten Wahlgang entscheidet das relative Mehr.

    Art. 21 Befugnisse

    a) Konstituierung
    1 Das Kollegium entscheidet über die Gültigkeit der Wahl seiner Mitglieder.
    2 Es konstituiert sich selbst.

    Art. 22 * b) Wahlen

    1 Das Kollegium wählt die Mitglieder und die Präsidentin oder den Präsidenten des Administrationsrates.
    2 Es bestellt ferner die Organe von Einrichtungen mit selbständigen Befugnissen, wenn ein Dekret es vorsieht.

    Art. 23 * c) Rechtsetzung

    1. Verfassung
    1 Das Kollegium beschliesst Verfassungsänderungen.
    2 Änderungen der Verfassung bedürfen in zwei Lesungen, die mindestens drei Monate auseinanderliegen müssen, der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Kollegiums.

    Art. 24 * 2. Dekrete

    1 Das Kollegium erlässt Dekrete. Der Form des Dekretes bedürfen allgemeinver - bindliche Vorschriften sowie die Schaffung von Einrichtungen mit selbständigen Befugnissen.
    2 Enthalten Verträge mit kirchlichen oder staatlichen Stellen oder privaten Organi - sationen allgemeinverbindliche Vorschriften oder die Schaffung von Einrichtun - gen mit selbständigen Befugnissen, so bedürfen sie der Zustimmung oder Ermäch - tigung des Kollegiums in der Form des Dekretes.
    3 Beschlüsse konfessioneller und kirchlicher Organe, für die das gegenseitige Ein - vernehmen erforderlich ist, werden durch ein Dekret festgelegt; dieses kann nur mit Zustimmung des Bischofs geändert oder aufgehoben werden.

    Art. 25 3. andere Erlasse

    1 Das Kollegium beschliesst unter Ausschluss des Referendums: a) nähere Vorschriften über die Wahlkreise des Kollegiums; b) seine Geschäftsordnung.

    Art. 26 d) Bistumskonkordat

    1 Das Kollegium übt die Rechte aus, die ihm aus dem Bistumskonkordat 8 zustehen.
    2 Verträge, die Einrichtungen des Bistums betreffen, müssen dem Kollegium zur Genehmigung vorgelegt werden. Sie werden vom Administrationsrat mit der zu - ständigen kirchlichen Behörde abgeschlossen.

    Art. 27 e) Finanzbeschlüsse

    1 Dem Kollegium stehen zu: a) Festsetzung des jährlichen Voranschlages; b) Genehmigung der Jahresrechnung; c) Festsetzung des Steuerfusses;
    8 Übereinkunft des Katholischen Grossratskollegiums mit dem Heiligen Stuhle über Reorgani - sation des Bistums St.Gallen, sGS 173.1 .
    d) Beschlüsse gemäss Dekret über den Finanzhaushalt.

    Art. 28 f) Aufsicht

    1 Dem Kollegium obliegt unter Beachtung der Gewaltenteilung die Aufsicht über den Administrationsrat.
    2 Es lässt sich vom Administrationsrat jährlich über die Amtsführung Bericht er - statten und kann besondere Berichte verlangen.
    3 Die Berichterstattung des Administrationsrates erstreckt sich auch auf die Pla - nung künftiger Tätigkeit.

    Art. 29 g) Notstand

    1 Im Fall des Notstandes trifft das Kollegium die Vorkehren, die im Interesse des Konfessionsteils notwendig sind.
    2 Kann das Kollegium nicht zusammentreten, so handelt der Administrationsrat an dessen Stelle.

    Art. 30 * Sitzungen

    a) Einladung
    1 Der Administrationsrat lädt das Kollegium jährlich mindestens zu einer Sitzung ein. Ferner lädt er ein: a) auf Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Kollegiums; b) auf Beschluss des Kollegiums; c) auf schriftliches Begehren von mindestens 40 Mitgliedern des Kollegiums.

    Art. 31 b) Öffentlichkeit

    1 Das Kollegium tagt öffentlich.
    2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Teilnahme des Kollegiums an der Bischofswahl.
    3 Zum Schutz wichtiger Interessen kann das Kollegium die Öffentlichkeit aus - nahmsweise ausschliessen.

    Art. 32 Stellung der Mitglieder

    1 Die Mitglieder stimmen nach Eid und persönlicher Überzeugung.
    2 Sie haben das Recht, dem Kollegium Anträge zu stellen und Anfragen an den Administrationsrat zu richten.

    Art. 33 Kommissionen

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